Zertifizierung

Anerkennung von Akkreditierungen von Zertifizierungsstellen

Eine Spielbank, welche Tischspiele, Geldspielautomaten oder Jackpotsysteme in Betrieb nimmt, reicht nach Art. 72 SPBV dem Amt für Volkswirtschaft eine Konformitätserklärung ein, in welcher sie bestätigt, dass die Tischspiele, Geldspielautomaten und Jackpotsysteme den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.

Der Konformitätserklärung über die Geldspielautomaten und die Jackpotsysteme ist ein Prüfbericht samt separater Konformitätsbescheinigung (Zertifikat) einer Prüfstelle nach Art. 26 Abs. 2 beizulegen.

Das Amt für Volkswirtschaft anerkennt Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen einer in- oder ausländischen Stelle, die

  • auf der Grundlage der internationalen Norm EN ISO/IEC 17020 und 17025 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist; oder
  • bei einer ausländischen Stelle, die über eine gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügt und Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren anwendet, die den vom Amt für Volkswirtschaft festgelegten Anforderungen entsprechen (Art. 26 Abs. 2 SPBV).
  • Als gleichwertige ausländische Akkreditierungen gelten Akkreditierungen, welche Art. 15 des Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung (LR 941.22) entsprechen.

Gesuche und Fragen richten Sie bitte an:

Thomas Näf
Akkreditierungsstelle
Postfach 684
9490 Vaduz
T +423 236 69 03
thomas.naef@llv.li

Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen

Die englische Version finden Sie hier: List of Certification Institutes