Die Open-Data-Richtlinie (ODD)

Richtlinie (EU) 2019/1024

Die Open-Data-Richtlinie (EU) 2019/1024 (Open Data Directive, ODD) schafft einen europaweiten Rechtsrahmen für die Weiterverwendung von Informationen und Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen sowie bestimmter öffentlicher Institutionen und Unternehmen befinden. Sie ersetzt die Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie, Public Sector Information Directive) in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU und ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Datenstrategie. 

Ziel der Richtlinie ist es, das wirtschaftliche und gesellschaftliche Potenzial öffentlicher Daten besser auszuschöpfen. Durch die Förderung offener Daten sowie eines erleichterten Zugangs zu Informationen des öffentlichen Sektors sollen Innovationen, digitale Dienstleistungen und neue Geschäftsmodelle gefördert werden. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Unterstützung von Start-ups und KMUs sowie auf der Nutzung von Daten für Forschung, datengetriebene Anwendungen und künstliche Intelligenz. 

Die Open-Data-Richtlinie gilt insbesondere für: 

  • öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten; 

  • bestimmte öffentliche Unternehmen; 

  • Bibliotheken, Archive und Museen; 

  • öffentlich finanzierte Forschungsdaten, soweit diese bereits öffentlich zugänglich gemacht wurden. 

Grundsätzlich fallen alle Dokumente und Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ausgenommen sind jedoch die in Art. 1 Abs. 2 ausdrücklich genannten Fälle. Dazu zählen insbesondere: 

  • Dokumente, die dem geistigen Eigentum Dritter unterliegen; 

  • Dokumente, deren Zugang aus Gründen der nationalen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung und des Geschäftsgeheimnisses eingeschränkt ist; 

  • Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten und deren Weiterverwendung datenschutzrechtlich unzulässig wäre; 

  • Dokumente ausserhalb des öffentlichen Auftrags einer öffentlichen Stelle oder ausserhalb eines Dienstes von allgemeinem Interesse eines öffentlichen Unternehmens; 

  • bestimmte Dokumente öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Bildungs- und Forschungseinrichtungen; 

  • Dokumente öffentlicher Unternehmen in Bereichen, die dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt sind. 

Kernpunkte der Open-Data-Richtlinie 

1. Offene Daten 

Ein zentrales Ziel der Richtlinie ist die Förderung von offenen Daten (Open Data). Darunter werden Daten verstanden, die in offenen Formaten bereitgestellt werden und von jedermann frei genutzt, weiterverarbeitet und weitergegeben werden können. Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen sind angehalten, ihre Dokumente nach Möglichkeit in offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Formaten bereitzustellen. Die Daten sollen dabei leicht zugänglich, auffindbar und wiederverwendbar sein sowie nach Möglichkeit vollständig und zusammen mit den dazugehörigen Metadaten veröffentlicht werden. Soweit technisch und wirtschaftlich sinnvoll, sollen die Informationen elektronisch bereitgestellt werden, um ihre Nutzung und Weiterverwendung zu erleichtern. Durch die Bereitstellung offener Daten sollen Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns gestärkt sowie Innovationen, datengestützte Geschäftsmodelle, Forschung und die Entwicklung neuer digitaler Dienste und Anwendungen – insbesondere im Bereich der künstlichen Intelligenz – gefördert werden. 

2. Praktische Vorkehrungen zur Weiterverwendung 

Die Open-Data-Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen, die Weiterverwendung von Dokumenten und Daten möglichst einfach und nutzerfreundlich zu gestalten. Anträge auf Weiterverwendung sind von den öffentlichen Stellen zeitnah zu bearbeiten und, soweit möglich und angemessen, auf elektronischem Weg zu erledigen (Art. 4 ODD). 

Darüber hinaus haben öffentliche Stellen geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Auffindbarkeit und Nutzung ihrer Datenbestände zu erleichtern. Dazu gehören etwa Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich soll auch eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten möglich sein (Art. 9 Abs. 1 ODD). 

Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, die effektive Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu fördern. Dies umfasst insbesondere die Einrichtung von einheitlichen Anlaufstellen, die Bereitstellung von Informationen über die Rechte und Möglichkeiten der Weiterverwendung sowie gegebenenfalls Hilfestellungen und Leitlinien für Nutzerinnen und Nutzer. Öffentliche Daten sollen dadurch leichter zugänglich und besser nutzbar werden (Art. 9 Abs. 2 ODD). 

3. Dynamische Daten 

Dynamische Daten sind Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Verhaltens. Von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen. 

Nach Art. 5 ODD sollen öffentliche Stellen dynamische Daten grundsätzlich unmittelbar nach ihrer Erfassung zur Weiterverwendung bereitstellen. Dies hat vorzugsweise über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) und, soweit sinnvoll, zusätzlich als Massen-Download zu erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass aktuelle Daten möglichst zeitnah genutzt und weiterverarbeitet werden können. 

Soweit eine unmittelbare Bereitstellung aufgrund technischer oder finanzieller Einschränkungen für die betroffene öffentliche Stelle einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde, können die Daten auch innerhalb einer angemessenen Frist oder unter vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass das wirtschaftliche und gesellschaftliche Nutzungspotenzial der Daten nicht übermässig beeinträchtigt wird. 

4. Forschungsdaten 

Forschungsdaten sind digitale Dokumente, die im Rahmen wissenschaftlicher Forschung erhoben oder erstellt werden und als Grundlage für die Überprüfung, Nachvollziehbarkeit und Validierung von Forschungsergebnissen dienen. Nicht umfasst sind wissenschaftliche Veröffentlichungen selbst, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden Datenbestände. 

Die Mitgliedstaaten sollen durch geeignete Strategien und Massnahmen sicherstellen, dass öffentlich finanzierte Forschungsdaten grundsätzlich offen zugänglich gemacht werden. Dabei sind die FAIR-Grundsätze zu berücksichtigen, wonach Forschungsdaten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sein sollen. 

Gleichzeitig sind berechtigte Schutzinteressen angemessen zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere Rechte des geistigen Eigentums, der Schutz personenbezogener Daten, Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie legitime Geschäftsinteressen. Dabei gilt der Grundsatz: «so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig». 

Öffentlich finanzierte Forschungsdaten dürfen für kommerzielle wie auch nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. 

5. Lauterer Handel und Nichtdiskriminierung 

Die Weiterverwendung von Dokumenten ist für jeden auf dem Markt offen und alle anwendbaren Bedingungen der Weiterverwendung sind nichtdiskriminierend. Werden Dokumente von öffentlichen Stellen für eigene wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, die ausserhalb ihres gesetzlichen öffentlichen Auftrags liegen, müssen für diese Nutzung dieselben Gebühren, Entgelte und Nutzungsbedingungen gelten wie für externe Nutzerinnen und Nutzer. Dadurch wird sichergestellt, dass öffentliche Stellen gegenüber anderen Marktteilnehmern nicht bevorzugt werden (Art. 11 ODD). 

Grundsätzlich dürfen nach Art. 12 ODD Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen, die im Besitz der Dokumente sind, und dritten Parteien keine Exklusivrechte garantieren. Nur in ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen sind solche Exklusivvereinbarungen zulässig. In diesen Fällen müssen sie regelmässig überprüft werden und unterliegen besonderen Transparenzanforderungen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. 

6. Hochwertige Datensätze 

Die Open-Data-Richtlinie führt den Begriff der hochwertigen Datensätze (High-Value Datasets) ein. Dabei handelt es sich um Dokumente, deren Weiterverwendung mit einem besonders hohen Nutzen für Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt verbunden ist. Um ihr Potenzial bestmöglich auszuschöpfen, müssen diese Datensätze grundsätzlich kostenlos, in maschinenlesbaren Formaten, über APIs und gegebenenfalls zusätzlich als Massen-Download bereitgestellt werden. 

Die Richtlinie legt in Anhang I sechs thematische Kategorien fest, aus denen hochwertige Datensätze ausgewählt werden können: 

  • Georaum;

  • Erdbeobachtung und Umwelt;

  • Meteorologie;

  • Statistik;

  • Unternehmen und Eigentümerschaft von Unternehmen;

  • Mobilität. 

In der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der EU-Kommission wird eine Liste spezifischer hochwertiger Datensätze sowie die Modalitäten für deren Veröffentlichung und Weiterverwendung festlegt. Ziel ist es, die grenzüberschreitende Nutzung besonders wertvoller öffentlicher Daten zu erleichtern und deren Verfügbarkeit innerhalb des europäischen Datenraums zu verbessern. 

7. Gebühren und Entgelten 

Die Open-Data-Richtlinie verfolgt den Grundsatz, dass die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors grundsätzlich kostenlos erfolgen soll. Öffentliche Stellen können jedoch in bestimmten Fällen, die durch die Reproduktion und Verbreitung entstehenden Grenzkosten verrechnen. Auch Kosten für die Anonymisierung personenbezogener Daten oder den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen können berücksichtigt werden. 

Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen. So dürfen bestimmte öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen sowie kulturelle Einrichtungen unter den in Art. 6 ODD festgelegten Voraussetzungen höhere Gebühren erheben. Diese müssen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, die tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht überschreiten und transparent veröffentlicht werden (Art. 7 ODD). 

 

Auswirkungen auf Liechtenstein 

Nach Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschluss Nr. 190/2022 am 1. August 2026 ist die Open-Data-Richtlinie nun auch für Liechtenstein gültig und umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte durch eine Totalrevision des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), die ebenfalls am 1. August 2026 in Kraft getreten ist.  

Ein wichtiger Schritt zur praktischen Umsetzung der Open-Data-Strategie erfolgte bereits am 16. Dezember 2024 mit der Lancierung des nationalen Open-Data-Portals «opendata.li». Das Portal stellt öffentliche Daten in maschinenlesbaren Formaten bereit und ermöglicht deren einfache Suche, Nutzung und Weiterverarbeitung. Die Datensätze werden laufend ergänzt. Die koordinierende Verantwortung für «opendata.li» liegt beim Amt für Statistik. 

Für Unternehmen eröffnet die Open-Data-Richtlinie zusätzliche Möglichkeiten, öffentliche Datensätze für die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Forschungseinrichtungen profitieren von einer verbesserten Verfügbarkeit von Forschungs- und Verwaltungsdaten. Bürgerinnen und Bürger erhalten einen einfacheren Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung. 

 

 

Ansprechperson

Dr. iur. Judith Sild

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