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Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden

Die Arbeitgebenden…

  • haben entsprechend den im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten eine Beurteilung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden vorzunehmen, insbesondere bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Arbeitsabläufe.
  • sind verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Erfahrungen der Mitarbeitenden sollen stets in die Planung einfliessen; ohne die Akzeptanz und das Verständnis der Mitarbeitenden bleibt der Effekt getroffener Massnahmen aus.
  • dürfen Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmenden übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.

Die Arbeitnehmenden…

  • müssen die Weisungen des Arbeitgebenden in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen.
  • sind verpflichtet, persönliche Schutzausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen richtig anzuwenden und beschlossene Massnahmen aktiv zu unterstützen.
  • sollen die Arbeitgebenden laufend über gefährliche Mängel informieren und bei der Planung neuer Massnahmen miteinbezogen werden.