Bewilligungen und Erlasse
Der Wald erfüllt eine Vielzahl von wichtigen Funktionen. Gestützt auf Art. 1 des Waldgesetzes (WaG) gilt es daher den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Ausdehnung zu erhalten.
Wald im Sinne des Gesetzes
Gemäss Art. 2 WaG gilt jede Fläche als Wald, wenn sie
- eine Mindestfläche von 250 m2 aufweist
- mit Waldbäumen und/oder -sträuchern bestockt ist
- ein Mindestalter von 12 Jahren aufweist
- und gleichzeitig Waldfunktionen erfüllen kann.
Waldfeststellung
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Amt für Umwelt feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. (Art. 8, WaG)
Rodung
Als Rodung bezeichnet man eine dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Rodungen sind grundsätzlich verboten und zwar unabhängig davon, ob hierfür Bäume gefällt werden müssen oder nicht (Art. 6 WaG). Die Regierung kann auf Ansuchen einer Gemeinde eine Rodungsbewilligung erteilen, wenn:
- wichtige Gründe vorliegen, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen
- die Rodung zu keiner Gefährdung der Umwelt führt
- für das Werk, für welches gerodet werden soll, eine Standortgebundenheit vorliegt
- das Werk die Voraussetzungen der Landesplanung sachlich erfüllt
Bauten im Wald
Die Erstellung von nichtforstlichen Bauten und Anlagen ist im Wald grundsätzlich verboten (Art. 11 WaG). Ausnahmebewilligungen sind möglich bei Kleinbauten, welche das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (z.B Bienenhäuschen) oder die von grossem öffentlichem Interesse sind (Schutz oder Versorgung von Land und Gemeinden).
Feuern im Wald
Feuer darf in Wäldern nur an dafür geeigneten Stellen entfacht werden (Art. 22 WaG). Das Amt für Umwelt kann bei langanhaltender Trockenheit örtliche du Zeitliche Feuerungsverbote erlassen.
Gesetze
Ansprechpersonen
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Daniel Martin Daniel.Martin@llv.li +423 236 6416