Digital Markets Act (DMA)
Verordnung (EU) 2022/1925
Der Digital Markets Act (DMA) (Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor – kurz: Gesetz über digitale Märkte) ist eine EU-Verordnung zur Regulierung von Wettbewerbsfragen in der digitalen Wirtschaft. Ziel des DMA ist es, faire und wettbewerbsorientierte Marktbedingungen zu schaffen und insbesondere das Verhalten grosser Online-Plattformen zu regeln.
Der DMA ist Teil einer umfassenden EU-Initiative zur Gestaltung und Regulierung des digitalen Binnenmarkts. Er soll sicherstellen, dass digitale Märkte fair, offen und wettbewerbsfähig funktionieren und zum Vorteil von Verbrauchern und Unternehmen gestaltet sind. Dabei stuft die EU-Kommission im Rahmen des DMA besonders grosse Plattformen als sogenannte Gatekeeper ein und verpflichtet sie zu klaren Verhaltensregeln, um den fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Der DMA bildet gemeinsam mit dem Digital Services Act (DSA) das Kernstück des europäischen Digitalpakets zur Plattformregulierung. Während der DSA vor allem die Verantwortung von Online-Plattformen für Inhalte sowie die Bewältigung von Risiken durch spezielle Sorgfaltspflichten regelt, setzt der DMA bei Wettbewerb und Marktstrukturen an. Er richtet sich ausschliesslich an Gatekeeper und die von ihnen betriebenen zentralen Plattformdienste.
Ziel und Grundidee des DMA
Der DMA ist das zentrale Instrument der EU zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen auf digitalen Märkten. Zur Verwirklichung dieses Ziels definiert er objektive Kriterien für die Einstufung von Unternehmen als Gatekeeper und legt für diese verbindliche Verhaltensregeln fest. Auf diese Weise ergänzt der DMA das bestehende EU-Wettbewerbsrecht, ohne dieses zu ersetzen. Die geltenden allgemeinen Wettbewerbsregeln bleiben weiterhin uneingeschränkt anwendbar.
Wer ist vom DMA betroffen?
Der DMA gilt nicht für alle Anbieter digitaler Dienste und Plattformen, sondern gezielt für (designierte) Gatekeeper und deren zentrale Plattformdienste. Beispiele für zentrale Plattformdienste sind:
- Online-Suchmaschinen,
- App-Stores,
- Messenger-Dienste.
Wie wird ein Gatekeeper bestimmt?
Gatekeeper werden anhand klarer Kriterien identifiziert. Der DMA knüpft dabei insbesondere an die Funktion eines Unternehmens als bedeutendes Zugangstor zwischen gewerblichen Nutzern (Unternehmen) und Endnutzerinnen bzw. Endnutzern sowie an das Vorliegen einer gefestigten und dauerhaften Marktposition an.
Zur praktischen Anwendung der Gatekeeper-Kriterien sieht der DMA bestimmte quantitative Schwellenwerte vor, deren Erreichen die Vermutung begründet, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen für eine Einstufung als Gatekeeper erfüllt. Diese sind:
- Unternehmensgrösse (z.B. ein bestimmter Mindestumsatz in der EU oder Mindestmarktwert) sowie eine Tätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten;
- Reichweite (z.B. ein zentraler Plattformdienst mit sehr grosser Zahl an Endnutzerinnen und Endnutzern sowie gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern in der EU);
- Dauerhaftigkeit (Erreichen der Schwellenwerte über mehrere Geschäftsjahre).
Zentrale Massnahmen des DMA
Der DMA schreibt den Gatekeepern konkrete Verhaltenspflichten vor. Dazu gehören:
- Verbot unlauterer Praktiken und Selbstbevorzugung
Gatekeeper sollen den Wettbewerb nicht zu ihrem Vorteil verzerren, etwa indem sie eigene Angebote bevorzugen (self-preferencing) oder Rankings beeinflussen. Sie müssen überdenken, wie sie ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen im Vergleich zu denen ihrer Konkurrenten auf ihren Plattformen darstellen. - Stärkung der Handlungsfreiheit von Geschäftskunden
Gatekeeper dürfen Geschäftskunden nicht daran hindern, ihre Produkte oder Dienste auch über andere Kanäle und zu anderen Konditionen anzubieten oder mit ihrer Kundschaft zu kommunizieren (exclusionary practices). - Mehr Wahlfreiheit für Nutzerinnen und Nutzer
Der DMA zielt darauf ab, Abhängigkeiten und Lock-in-Effekte zu reduzieren (z.B. durch mehr Wahlmöglichkeiten und weniger technische oder vertragliche Einschränkungen). Nutzerinnen und Nutzer sollen etwa Standardanwendungen auf ihren Endgeräten frei wählen können. - Transparenz und Zugang zu Daten
Gatekeeper müssen unter bestimmten Voraussetzungen Informationen und Zugänge bereitstellen, um Abhängigkeiten zu verringern und fairere Bedingungen zu schaffen (z.B. im Werbeumfeld und beim Datenzugang [interoperability requirements]). Dies soll den Wettbewerb stärken, indem kleinere Unternehmen Zugang zu Daten erhalten, die zuvor von Gatekeepern kontrolliert wurden.
Aufsicht und Durchsetzung
Die EU-Kommission ist für den DMA die zentrale Durchsetzungsbehörde (sole enforcer) im EU-Binnenmarkt. Sie designiert die Gatekeeper und beaufsichtigt sie direkt. Bei Verstössen gegen den DMA kann die EU-Kommission Sanktionen bis zu einer Höhe von 10% des weltweiten Geschäftsumsatzes verhängen.
Der DMA ist seit 1. November 2022 in der EU in Kraft und im Wesentlichen seit 2. Mai 2023 anwendbar. Nach Ablauf der Designierungs- und Übergangsfristen haben die betroffenen Gatekeeper seit 7. März 2024 die DMA-Verpflichtungen einzuhalten.
Auswirkungen auf Liechtenstein
Der DMA ist ein Rechtsakt von Bedeutung für den EWR-Binnenmarkt. Er ist daher in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Dazu laufen derzeit auf EFTA- und EU-Ebene intensive Verhandlungen mit dem Ziel, möglichst zeitnah einheitliche Regeln im gesamten EWR sicherzustellen.
Die Stabsstelle für Digitale Innovation (SDI) nimmt im Rahmen ihrer zentralen Koordinationsrolle für die EU-Digitalisierungsrechtsakte auch die Zuständigkeit für insbesondere die Übernahme und Umsetzung des DMA wahr.
Nach Übernahme des DMA in das EWR-Abkommen gilt der DMA unmittelbar auch in Liechtenstein. Ein nationales Durchführungsgesetz wird den Vollzug in Liechtenstein begleiten. Für die liechtensteinische Praxis bedeutet der DMA vor allem, dass die liechtensteinischen Unternehmen als Geschäftsnutzer grosser Plattformdienste von faireren Rahmenbedingungen profitieren können. Zudem stärken einheitliche Regeln im EWR die Rechtssicherheit und Planbarkeit für Unternehmen, die digitale Plattformen nutzen oder Dienstleistungen auf ihnen anbieten.
Verordnungstext und Status EWR-Übernahme
Weitere Informationen
EU-Kommission: Offizielle DMA-Seite und Übersicht
Europäisches Parlament: Informationsseite
Ansprechperson
Heinz Konzett