KWK-Anlagen

Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) produzieren Strom und nutzen die Abwärme für Heizzwecke.

Grundelement des Modells ist neben einer Investitionsförderung auch die Abnahme- und Vergütungsverpflichtung für den produzierten Strom durch den Netzbetreiber.

Betreiber von KWK-Anlagen erzeugen so ihren eigenen Strom. Dieser selbst produzierte Strom kann selber verbraucht und/oder ins öffentliche Netz eingespeist werden. Die Messung erfolgt beim Eigenverbrauchsmodell mittels eines Zählers welcher Bezug und Einspeisung gleichzeitig erfassen kann. Selbst verbrauchter Strom wird von der Messung nicht erfasst. Wichtig ist bei diesem Modell deshalb, dass der Verbrauch möglichst gleichzeitig mit der Produktion stattfindet. Durch organisatorische Massnahmen (Steuerbare relevante Verbraucher wie Wärmepumpen, Wärmepumpenboiler, Kühlanlagen etc.) kann der Eigenversorgungsgrad und damit die nicht bezogene Strommenge massgeblich erhöht werden.

Förderantrag/ Bauabschlussbescheinigung

Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.

Förderantrag KWK-Anlage (PDF), Stand 01.03.2024 oder Förderantrag Onlineschalter

KWK Bauabschlussbescheinigung, Stand 19.05.2020

 Förderantrag Haustechnikanlage (PDF), 01.01.2023

Wichtige Dokumente/ Tools

Verfahrensvollmacht Förderantrag (Dokumentenvorlage)

Amtliche Vermessung, Landeskarte, Luftbilder

Baubewilligung_Amt für Hochbau und Raumplanung

Gemeindeförderung

Anleitung Energiebezugsfläche (EBF)

Merkblatt Rohrbegleitheizung/Heizband

Anschlussbewilligung der Liechtensteinischen Kraftwerke

Die Förderbeiträge für KWK-Anlagen setzen sich aus drei Elementen zusammen:

  1. Investitionsbeitrag für elektrische Leistung: für die installierte elektrische Leistung CHF 400.- pro kWel für Anlagen von 1 bis höchstens 250 kWel. Bitte beachten Sie auch, dass hier die meisten Gemeinden diesen Beitrag bis zur Maximalgrenze von CHF 10‘000.- dazugeben. Das heisst, dass für Anlagen bis 25kWp CHF400.- pro kWp (Land 400.- und Gemeinde 400.-) als Einmalförderung möglich sind.
  2. Stromvergütung: Feste Einspeisevergütung (Landtagsbeschluss 30.09.2021) für Anlagen, die bis spätestens 31.12.2022 ans Netz gehen oder nach marktorientiertem Preis (Der Strom kann soweit möglich selber verbraucht werden.)
  3. Haustechnikanlage: Für die Anlage als Wärmeerzeuger wird analog zu Bewertung Förderung Haustechnikanlagen gefördert.Massgebend sind die beheizte Energiebezugsfläche und der Brennstoff. Mit Hilfe vom "Berechnungstool Förderhöhe" können Sie Ihren individuellen Förderanspruch ermitteln. Massgebend bei der Förderung ist die Art der Haustechnikanlage sowie die Grösse des Bauobjektes.
  • Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen und Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.

  • Zur Überwachung der Anlageneffizienz sind die gemäss Art. 9 EEV vorgeschriebenen Messstellen einzubauen und die Zahlen jährlich  der Energiefachstelle sowie im Erzeugungsnachweis der LKW bekannt zu geben.

  • Die Heizungs- und die Warmwasseranlagen sind inkl. aller Verteilleitungen mit einer durchgehenden Wärmedämmung zu versehen. Die minimalen Dämmstärken sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Rohrnennweite DN

Zoll    

bei λ > 0,03 W/mK
bis ≤ 0.05 W/mK

bei λ ≤ 0.03 W/mK
10-15 3⁄8" - 1⁄2" 40 mm 30 mm
20-32 3⁄4" - 1 1⁄4" 50 mm 40 mm
40-50 1 1⁄2" - 2" 60 mm 50 mm
65-80 2 1⁄2" - 3" 80 mm 60 mm
100-150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175-200 7" - 8" 120 mm 80 mm

 

  • Verwirkung des Anspruches: Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
  • Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatzheizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen.
  • Projektverfasser/in: Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
  • Befristung: Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
  • Zwingende andere Vorschriften: Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie  aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a) EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).
  • Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.

28.11.2022

Bezüglich der Anpassung von EEG und EEV (inkrafttreten am 01.01.2023) gilt folgende Übergangsregelung dann für hängige Gesuche:

  • Das alte Recht findet Anwendung, wenn das Fördergesuch bis zum 31.12.2022 vollständig bei der Energiefachstelle eingereicht wurde. Das technische Konzept muss eindeutig definiert, die technischen Daten und Datenblätter und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bis 31.12.2022 schlüssig vorliegen.
  • Davon ausgenommen sind noch nicht erteilte Baubewilligungen. Diese können nachgereicht werden, jedoch muss der Antrag auf Baubewilligung bis 31.12.2022 bei der zuständigen Stelle (AHR, ehemals ABI) eingereicht worden sein.
  • Ebenso davon ausgenommen sind noch nicht erteilte Anschlussbewilligungen für Energieerzeugungsanlagen. Diese können nachgereicht werden, jedoch muss der Antrag auf Anschlussbewilligung für Energieerzeugungsanlagen bis 31.12.2022 bei der zuständigen Stelle (LKW) eingereicht worden sein.

Ansprechpersonen