Geschäftsführer Neubestellung

Der/die neue Geschäftsführer/in einer juristischen Person muss vom Amt für Volkswirtschaft genehmigt werden.

Gesuch um Bestellung einer neuen Geschäftsleitung/Betriebsleitung (BWBG)

Voraussetzungen

Fachliche Befähigung

Die fachliche Befähigung als neue/r Geschäftsführer/in besitzt, wer eine fachspezifische Ausbildung abgeschlossen hat; und eine praktische Tätigkeit vorweisen kann, die ununterbrochen während mindestens zwei Jahren hauptberuflich ausgeübt wurde und nach Abschluss der fachspezifischen Ausbildung und während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung zurückgelegt wurde. Als Nachweis de Abschlusses einer fachspezifischen Ausbildung ist dem Amt für Volkswirtschaft ein Diplom über den Abschluss einer mindestens vierjährigen vollzeitlichen Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule vorzulegen.

Die fachspezifische Ausbildung für folgende Berufe ist gem. Art. 19 Art 1 Bst. a-f der Bauwesen-Berufe-Verordnung differenziert geregelt: Raum- und Siedlungsplaner, Bauleiter, Sanitärtechniker, Brandschutzfachmann bzw. Brandschutzberater und Elektroplaner.

Tatsächliche Ausübung

Der/die Geschäftsführer/in einer juristischen Person muss nach Art. 9 des Bauwesen-Berufe-Gesetzes unter anderem tatsächlich und leitend im Betrieb tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen. Aus diesem Grunde bestehen Anwesenheitspflichten. In der Verwaltungspraxis geht man von einer Anwesenheitspflicht im Rahmen eines 40% Pensums aus. Die geforderte Anwesenheit wird z.B. über die Angabe des Beschäftigungsgrades geprüft.

Bei einem ausländischen Wohnort des Gesuchstellers wird abgewägt, ob eine tatsächliche Ausübung des Berufes in Liechtenstein von seinem Wohnort aus möglich ist. Je nach Staatsangehörigkeit ist zu beachten, dass eine fremdenpolizeiliche Bewilligung als Grenzgänger erforderlich ist.

Staatsangehörigkeit

Der/die neue Geschäftsführer/in wird genehmigt, wenn diese/r die Staatsangehörigkeit eines EWR/EFTA-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzt oder als Drittstaatsangehörige/r (Beispiel: USA) einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens zwölf Jahren im Inland hat und diesen dauernd aufrecht erhält.

Nachweis der Zuverlässigkeit

Die Erteilung der Bewilligung für den/die neue/n Geschäftführer/in nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz ist von dessen Zuverlässigkeit abhängig. Den Nachweis hierüber wird erbracht mittels Einreichung folgender Dokumente:

Die Dokumente können beim Liechtensteinischen Landgericht ohne Voranmeldung/Bestellung abgeholt werden. Wichtig: Sie müssen sich ausweisen können! Bei einer postalischen Zustellung werden die Nachnahmegebühren zusätzlich verrechnet.

Gesuchssteller mit Wohnsitz im Ausland: Bitte reichen Sie den aktuellen Auszug aus dem Strafregister (Strafregisterbescheinigung, Führungszeugnis) zusammen mit dem ebenfalls aktuell gültigen Auszug aus dem Betreibungsregister (Amtsbestätigung, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis) für den/die neu zu bestellenden Geschäftsführer/in und die Firma ein. Die Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein und müssen im Original eingereicht werden. Der Auszug aus dem Betreibungsregister muss die Pfändungsfreiheit über die letzten drei Jahre bescheinigen. Wir akzeptieren auch eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung Ihrer Schulden- und Pfändungsfreiheit.

Berufshaftpflichtversicherung

Das Amt für Volkswirtschaft behält sich das Recht vor, anlässlich der Bestellung eines/r neuen Geschäftsführers/in einen aktuellen Deckungsnachweis einzuverlangen. Für die Ausübung eines Berufs nach Bauwesen-Berufe-Gesetz ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Versicherung ist während der Dauer der selbständigen Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme hat CHF 1'500'000.- zu betragen.

Kenntnisse der deutschen Sprache

Gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz ist das Beherrschen der Deutschen Sprache eine Grundvoraussetzung für die Erteilung der Bewilligung. Das Amt für Volkswirtschaft kann zum Nachweis der für die Ausübung eines Berufs notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache eine entsprechende Bescheinigung verlangen.

Zusammenfassung

Mit dem vollständig ausgefüllten Gesuch um Neubestellung eines/r Geschäftsfühers/in nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz senden Sie bitte wie vorab beschrieben folgende Dokumente ein:

  • Nachweis der fachlichen Befähigung: Diplom und Arbeitszeugnisse
  • Arbeitsvertrag des/der neuen Geschäftsführers/in oder Bestätigung des Beschäftigungsgrades
  • Passkopie
  • Aktuelle Strafregisterbescheinigung im Original, nicht älter als 3 Monate
  • Aktuelle Bestätigung über die Pfändungsfreiheit des/der neuen Geschäftsführers/in der letzten drei Jahre, im Original, nicht älter als 3 Monat
  • Aktuelle Bestätigung über die Pfändungsfreiheit der Firma der letzten drei Jahre, im Original, nicht älter als 3 Monate
  • Kopie Ausländerausweis (bei ausländischer Staatsbürgerschaft mit Wohnsitz im FL)
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von CHF 1'500'000.-

Gesuchssteller mit Wohnsitz im Ausland: Bitte senden Sie uns zusätzlich zu obiger Auflistung eine aktuelle Wohnsitzbestätigung im Original, nicht älter als 3 Monate.

Alle Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen, allfällige fremdsprachige Diplome, Fähigkeitszeugnisse und Arbeitsbestätigungen etc. sind zu übersetzen und amtlich beglaubigen zu lassen.

Nach Eingang Ihrer Unterlagen erhalten Sie von uns die „Zusicherung der Geschäftsführer-Neubestellung“. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, ob die Unterlagen vollständig sind oder zusätzliche Unterlagen beigebracht werden müssen.

Eine aktualisierte Bewilligung - sofern alle Anforderungen erfüllt sind - erhalten Sie nachdem Sie den/die neue/n Geschäftsführer/in im Handelsregister eingetragen haben. Hierzu bitten wir Sie uns unverzüglich nach der Eintragung einen Auszug aus dem Handelsregister zukommen zu lassen.

Achtung: Alleine auf der Basis der Zusicherung ist der/die neue Geschäftsführer/in nicht berechtigt, die eigentliche Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Die Zusicherung erwirkt keinen automatischen Rechtsanspruch auf die Erteilung der definitiven Genehmigung. Diese kann erst dann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt sind.

Gebühren

Für die Genehmigung eines/r neuen Geschäftsführers/in bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beträgt die Gebühr CHF 300.-.

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