Nachtarbeit
Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelne Arbeitnehmenden acht Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von neun Stunden liegen. Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
A) Anspruch
Arbeitnehmende mit 25 und mehr Nachteinsätzen pro Jahr haben Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung. Dieser Anspruch kann alle zwei Jahre, ab 45 Jahren jährlich geltend gemacht werden.
B) Obligatorium
Erwachsene, welche mit besonderen Belastungen und Gefahren verbundene Nachtarbeit leisten sollen, dürfen Nachtarbeit nur verrichten, wenn aufgrund einer medizinischen Untersuchung und Beratung feststeht, dass sie für den geplanten Einsatz geeignet sind.
Merkblätter, Volagen und Broschüren
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Merkblatt 005: Nachtarbeit
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Broschüre: Pausen und Ernährung - Ratschläge für Arbeitnehmende
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Merkblatt 006: Medizinischen Vorsorge für Nacht- und Schichtarbeit
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Vorlage 001: Ärztliche Eignungsuntersuchung und Beratung für Nacht- und Schichtarbeit
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Vorlage 002: Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht
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Onlineschalter
Gesetze
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Arbeitsgesetz - Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
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Arbeitsgesetz (ArGV I), Verordnung I
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Arbeitsgesetz (ArGV II), Verordnung II (Sonderbestimmungen für best. Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern)
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