Einbürgerung

Eine Einbürgerung ist immer eine persönliche Angelegenheit, bei der die individuelle Situation der anfragenden Person zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund haben wir nachstehend für Sie grundlegende Informationen rund um eine Einbürgerung in das liechtensteinische Landes- und Gemeindebürgerrecht zusammengestellt.

Bitte beachten Sie insbesondere die Ausführungen zum Ablauf, da die dort beschriebenen Schritte zwingend einzuhalten sind.

Von einer Einbürgerung wird gesprochen, wenn die Person aktuell keine liechtensteinische Staatsbürgerschaft hat und auch keine Vorfahren mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Die Person hat somit keinerlei Bezug zur liechtensteinischen Staatsbürgerschaft.

Wenn Vorfahren mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft vorhanden sind oder vermutet werden, kann allenfalls eine sogenannte Registratur möglich sein. Eine solche Registratur ist – wie die Einbürgerung auch - immer eine persönliche Angelegenheit, bei der die individuelle Situation der anfragenden Person zu berücksichtigen ist. Bitte nehmen Sie daher mit uns Kontakt auf.

Die verschiedenen Einbürgerungsverfahren sowie die generellen sowie verfahrensspezifischen Voraussetzungen und Ausschlussgründe für eine Einbürgerung sind im Bürgerrechtsgesetz vom 4. Januar 1934 (BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, festgehalten.

Die Prüfung der Voraussetzungen und Ausschlussgründe erfolgt im Rahmen der verschiedenen Verfahrensschritte (Details s. Ablauf) mit entsprechenden Fragen.

Gemäss Bürgerrechtsgesetz vom 4. Januar 1934 (BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, stehen folgende Einbürgerungsverfahren zur Verfügung:

·      Einbürgerung im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

·      Einbürgerung im erleichterten Verfahren infolge längerfristigem Wohnsitz

·      Einbürgerung im erleichterten Verfahren infolge Staatenlosigkeit

·      Einbürgerung im ordentlichen Verfahren

Einen grundlegenden Überblick über die Einbürgerungsverfahren sowie die generellen und verfahrensspezifischen Voraussetzungen und Ausschlussgründe finden Sie in der Übersicht über Einbürgerungsverfahren, Voraussetzungen und Ausschlussgründe.

Die Prüfung einer Einbürgerung erfolgt in Form der nachstehend dargestellten Schritte.

Der Ablauf wird für alle Einbürgerungsverfahren zwingend eingehalten, damit ein identisches Prüfverfahren sowie eine einheitliche und faire Behandlung aller Anträge sichergestellt ist.

Grundlegender Hinweis: Wir empfehlen Ihnen die elektronische Befüllung der Formulare, damit Sie von den integrierten Prüfungen und dynamischen Fragezusammenstellungen profitieren. 

 

Schritt Beschreibung Details Formular

1

Anfrage mittels Formular

Die Anfrage ermöglicht es, dass das Zivilstandsamt (ZSA) auf Basis von gezielten Fragen und Beilagen prüfen kann, ob eine Einbürgerung grundsätzlich möglich ist.

Anfrage für Einbürgerung in das Landes- und Gemeindebürgerrecht

2

Prüfung der Anfrage

Nach Prüfung Ihrer Anfrage erhalten Sie vom ZSA eine individuelle Rückmeldung bzgl. Möglichkeit einer Einbürgerung.

Falls eine Einbürgerung grundsätzlich möglich ist, enthält die Rückmeldung detaillierte Auskünfte bzgl. des massgebenden Einbürgerungsverfahrens sowie der benötigten Beilagen.

-

3

Antrag mittels Formular

Basierend auf der individuellen Rückmeldung des ZSA können Sie den Einbürgerungsantrag stellen und inklusive aller benötigten Beilagen beim ZSA einreichen.

Wichtig: Eine abschliessende Prüfung Ihrer Einbürgerung kann erst auf Basis des Einbürgerungsantrags und aller hierfür benötigten Beilagen erfolgen.

Antrag auf Einbürgerung in das Landes- und Gemeindebürgerrecht

4

Weiteres Verfahren

Eine Übersicht über das weitere Verfahren, welche in vereinfachter Form die relevanten Schritte sowie beteiligten Stellen zeigt, finden Sie hier.

Wichtig: Das ZSA gibt während des Verfahrens keine Auskünfte über den aktuellen Stand. Sie werden vom ZSA aktiv über gefällte Beschlüsse und/oder Arbeiten informiert, die von Ihnen zu erledigen sind.

 

 

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