Melderegister, Meldepflicht und Meldung
Melderegister
Das Amt für Kommunikation (AK) führt als Regulierungsbehörde das Melderegister im Bereich der elektronischen Kommunikation nach Art. 19 Kommunikationsgesetz (KomG).
Melderegister gemäss Art. 19 KomG
Meldepflicht
Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste handelt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde. Nach ordnungsgemässer Meldung kann ein Anbieter seine Tätigkeit aufnehmen.
Meldung
Die verfahrensrechtlichen Erfordernisse beschränken sich auf eine schriftliche Meldung mit dem dafür vorgesehenen Meldeformular und ergänzenden Dokumenten an die liechtensteinische Regulierungsbehörde (Amt für Kommunikation, Äulestrasse 51, Postfach 684, 9490 Vaduz, [email protected]), gemäss den Bestimmungen des Art. 19 KomG.
Die Meldung hat nach Art. 19 KomG bestimmte Mindestangaben zu enthalten, insbesondere jene, die zur Identifikation des betreffenden Unternehmens erforderlich sind, darunter ein aktueller Handelsregister-Auszug und die Website des Handelsregisters, eine Beschreibung des Netzes und der Dienste sowie eine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
Ansprechpersonen
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Silvio Giorgetta [email protected] +423 236 6486