Schlichtungs- und Streitbeilegungsstelle gemäss Art. 86 KomG (für Anbieter)
Das Amt für Kommunikation (AK) fungiert als Schlichtungs- und Streitbeilegungsstelle gemäss Art. 86 Abs 1 Kommunikationsgesetz (KomG; LGBl. 2023 Nr. 216) bei Streitigkeiten
- zwischen Anbietern, oder
- zwischen Anbietern und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder
- zwischen Anbieter und Betreibern zugehöriger Einrichtungen.
Kontaktdaten:
Amt für Kommunikation
Postfach 684
9490 Vaduz
[email protected]
Informationen zum Verfahren:
Je nach Ausgangslage kommt entweder das Schlichtungsverfahren oder das Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung.
Schlichtungsverfahren – Vermittlung zur einvernehmlichen Lösung:
Das Schlichtungsverfahren dient dazu, eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Es erfolgt in Form einer Vermittlung, bei der das AK unterstützt, eine faire und ausgewogene Lösung zu finden. Die Parteien sind verpflichtet, aktiv mitzuwirken, notwendige Informationen bereitzustellen und relevante Unterlagen vorzulegen (vgl. Art. 86 Abs. 2 KomG).
Falls innerhalb von vier Monaten keine Einigung erzielt wird, kann das Verfahren auf Antrag einer Partei in ein formelles Streitbeilegungsverfahren übergehen – sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind (vgl. Art. 86 Abs. 3 KomG).
Streitbeilegungsverfahren – Entscheidung durch das AK:
Kommt keine Einigung zustande, kann das AK ein Streitbeilegungsverfahren durchführen. Dabei handelt es sich um ein zweiseitiges Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Am Ende des Verfahrens erlässt das AK eine Verfügung, die auf die Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen ausgerichtet ist.
In bestimmten Fällen kann das AK die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ablehnen, etwa wenn (vgl. Art. 86 Abs. 4 KomG):
- es alternative Verfahren gibt, die besser zur Beilegung der Streitigkeit geeignet sind,
- bereits ein anderes Verfahren mit demselben Streitgegenstand läuft,
- eine andere Behörde oder ein Gericht zuständig ist.
Internationale Streitigkeiten und Zusammenarbeit mit GEREK:
Falls der Streit grenzüberschreitende Auswirkungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat, kann das AK das Verfahren an GEREK (Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation) melden und in Übereinstimmung mit EU-Vorgaben zusammenarbeiten (vgl. Art. 86 Abs. 5 KomG).
Kosten und Durchsetzbarkeit:
Für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird eine Pauschalgebühr erhoben, die abhängig vom Umfang und Aufwand des Verfahrens zwischen 200 und 20.000 Franken betragen kann. Die genaue Höhe wird vom AK festgelegt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RKV).
Unternehmen können in begründeten Fällen auf Antrag ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht befreit werden. Eine Befreiung wird ausschliesslich für ein bestimmtes Schlichtungsverfahren und nur auf gesonderten Antrag hin gewährt (vgl. Art. 38 Abs. 2 RKV).
Entscheidungen über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren sind nicht anfechtbar. Vergleichsvereinbarungen sowie behördliche Entscheidungen über Gebühren haben die Wirkung eines vollstreckbaren Titels gemäss der Exekutionsordnung (vgl. Art. 86 Abs. 6 KomG).
Ablauf des Schlichtungsverfahrens (Verfahrensordnung):
Das Schlichtungsverfahren bietet Unternehmen eine Möglichkeit, Streitigkeiten auf aussergerichtlichem Weg beizulegen. Der Ablauf erfolgt in mehreren klar definierten Schritten:
1. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird auf schriftliches Ersuchen eines Unternehmens eingeleitet. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
- Die beteiligten Parteien,
- den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens,
- ein bestimmtes Begehren sowie
- alle relevanten Nachweise und Unterlagen.
Das Ersuchen ist beim AK einzubringen.
2. Stellungnahme der Gegenpartei
Nach Prüfung der Zulässigkeit des Ersuchens übermittelt das AK dieses samt aller beigefügten Dokumente an die andere Partei. Diese erhält die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Frist eine Gegenäusserung abzugeben.
3. Einladung zur Schlichtungsverhandlung
Nach Ablauf der Frist zur Gegenäusserung lädt das AK beide Parteien zur Schlichtungsverhandlung. Die Frist zur Verhandlung wird unter Berücksichtigung des konkreten Falles angemessen festgelegt.
Falls eine Partei trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erscheint, werden ihr sämtliche Verfahrenskosten auferlegt – es sei denn, sie war aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert. Auf diese Konsequenz wird in der Ladung ausdrücklich hingewiesen.
4. Schlichtungsverhandlung
Die Schlichtungsverhandlung wird als Vermittlung zwischen den Parteien durchgeführt. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Verhandlung wird vom AK protokolliert.
5. Abschluss des Verfahrens
Nach der Verhandlung erhalten beide Parteien eine schriftliche Ausfertigung folgender Dokumente:
- den allfälligen Vergleich, falls eine Einigung erzielt wurde,
- das Verhandlungsprotokoll.
Diese Dokumente werden vom AK erstellt, den Parteien zugestellt und anschliessend amtlich verwahrt.
Sollte innerhalb von vier Monaten keine Einigung erzielt werden, kann das Verfahren auf Antrag einer Partei in ein formelles Streitbeilegungsverfahren übergehen, sofern keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht.