Verhandlungsverfahren

Ein Verhandlungsverfahren ist gemäss Artikel 25, Absätze 2 und 3 ÖAWV Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen maximal bis zu einem Auftragswert von CHF 143'923 bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen möglich.

Der Auftraggeber lädt nach Möglichkeit mindestens drei interessierte Personen seiner Wahl nach Massgabe von Eignungskriterien ein (Artikel 25, Absatz 1 ÖAWG).
Es ist möglichst auch mit Bewerbern ausserhalb der jeweiligen Standortgemeinde zu verhandeln (Artikel 25, Absatz 2 ÖAWG).

Der Auftraggeber kann die Zahl der Personen, die er zu einer Offertstellung auffordert, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung gibt er die von ihm vorgesehen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an (Artikel 25, Absatz 2a ÖAWG).

Liegt die Zahl an Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der vorgesehenen Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, dürfen nicht zum selben Verfahren zugelassen werden (Artikel 25, Absatz 2b ÖAWG).

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bewerber und Offertsteller bei den Verhandlungen gleich behandelt werden, insbesondere enthält er sich jeder diskriminierender Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber und Offertsteller gegenüber anderen begünstigt werden können. Er unterrichtet alle Offertsteller, deren Offerte nach Abs. 2d nicht ausgeschieden wurde, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder der Ausschreibungsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der Auftraggeber den Offertstellern genügend Zeit, um ihre Offerten zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Offerten einzureichen (Artikel 25, Absatz 2c ÖAWG).

Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung, Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. In der Schlussphase müssen noch so viele Offerten vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorliegt (Artikel 25, Absatz 2d ÖAWG).

Der Auftraggeber darf die vertraulichen Informationen eines Bewerbers oder Offertstellers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen (Artikel 25, Absatz 2e ÖAWG).

Auf eine Bekanntmachung im Bereich der nationalen Schwellenwerte kann verzichtet werden, ausser es handelt sich um einen Fall gemäss Artikel 25, Absatz 1 ÖAWV. Im Bereich der internationalen Schwellenwerte hat eine Bekanntmachung in den Fällen gemäss Artikel 24, Absatz 3 ÖAWV zu erfolgen.

Unter Berücksichtigung des Auftraggebers, der Bekanntmachung und der Bewerber/Offertsteller, stellt sich der grafische Ablauf wie folgt dar:

Ablauf Verhandlungsverfahren (66 kb)

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