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Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte

Vertragliches Vorkaufsrecht

Ein/e Eigentümer/in kann zu Lasten seines/ihres Grundstückes ein Vorkaufsrecht zu Gunsten einer Person oder eines Grundstückes einräumen. Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück veräussert wird, sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall). Nicht als Vorkaufsfall gelten insbesondere der Erwerb im Erbwege, der Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sofern die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen.

Der/die Verkäufer/in muss die vorkaufsberechtigte Person über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.

Die Übernahme durch die berechtigte Person erfolgt zu den Bedingungen, wie sie beim Verkauf an die dritte Person vereinbart wurden (nicht limitiertes Vorkaufsrecht) oder zu einem im Voraus festgelegten Preis (limitiertes Vorkaufsrecht).

Kaufsrecht

Das Kaufsrecht verleiht der berechtigten Person die Befugnis, ein Grundstück nach Belieben oder unter bestimmten Voraussetzungen zu den festgelegten Bedingungen zu erwerben.

Rückkaufsrecht

Das Rückkaufsrecht verleiht dem/der Verkäufer/in die Befugnis, das von ihm/ihr verkaufte Grundstück nach Belieben oder unter bestimmten Voraussetzungen zu den festgelegten Bedingungen zurückzukaufen.

Gültigkeitsdauer

Das Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten, nachdem der/die Berechtigte von dem Verkauf Kenntnis erlangt hat. Vorkaufs- und Rückkaufsrechte erlöschen in jedem Fall nach Ablauf von 25 Jahren seit der Vormerkung im Grundbuch; Kaufsrechte erlöschen in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren seit der Vormerkung im Grundbuch, soweit jeweils nicht vertraglich eine längere Frist vereinbart wurde.

Beglaubigung und öffentliche Beurkundung