Dieses Merkblatt richtet sich an alle Personen, die die Jagd in Liechtenstein ausüben oder ausüben wollen. Es informiert über die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Jagdwaffen. Es wurde zusammen mit der Landespolizei erarbeitet. Wir weisen darauf hin, dass die Waffengesetzgebung nur auszugsweise wiedergegeben ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Dokument auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet. Es sind immer beide Geschlechter gemeint.

  • 18. Altersjahr vollendet; nicht alkohol- oder suchtkrank, nicht psychisch krank oder geistig behindert; gibt nicht zur Annahme Anlass, sich selbst oder Dritte mit der Waffe zu gefährden;
  • Bekundet durch Auftreten, Äusserungen oder sonstiges Verhalten keine rassistische, fremdenfeindliche oder sonst besonders verwerfliche Gesinnung;
  • Weist keine strafrechtlichen Verurteilungen gemäss Art. 12 Abs. 3 Waffengesetz auf; - Besondere Bestimmungen bei Ausländern;
  • Für den Erwerb von Waffen braucht es einen Waffenerwerbsschein, auch beim Übertrag unter Privaten (Ausnahmen siehe Punkt 3 und 4).
  • Für den Erwerb und das leihweise Überlassen von Jagdwaffen nach dem Jagdgesetz braucht es keinen Waffenerwerbsschein;
  • Der Übertrag (auch leihweise / auch unter Privaten) muss mit einem schriftlichen Vertrag erfolgen, welcher verschiedene Bedingungen erfüllen muss;
  • Der Veräusserer/Überlasser muss Identität und Alter des Erwerbers prüfen. Der Veräusserer/Überlasser muss annehmen dürfen, dass kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 entgegensteht;
  • Kopie des Vertrages muss unverzüglich nach Vertragsabschluss an das Waffenbüro der Landespolizei, Gewerbeweg 4, 9490 Vaduz, gesandt werden.
  • Ein- oder mehrläufige Kugelgewehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen und ein- oder höchstens zweischüssige Schrotflinten.
  • Die Verwendung von Schalldämpfern für Kugelgewehre und Repetierkugelgewehre ist zulässig.

Waffen, Teile davon und Munition sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Verluste von Waffen sind sofort der Landespolizei zu melden.

  • Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung.
  • Keine Waffentragbewilligung für Jagdwaffen benötigen Inhaber einer Jagdkarte während der Jagd sowie Jagdaufseher für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit.
  • Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen, von und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung, von und zum Erwerber und Veräusserer, von und zu Fachveranstaltungen, und bei einem Wohnsitzwechsel.
  • Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein, im Magazin darf sich keine Munition befinden.
  • Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.
  • Das jagdliche Schiessen ist ausserhalb behördlich zugelassener Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessstätten erlaubt.
  • Das Einschiessen von Jagdwaffen ist nur in behördlich zugelassenen Schiessstätten erlaubt.
  • Erfordern besondere Umstände während der Jagdausübung eine Kontrolle der Treffpunktlage, dürfen im Jagdrevier maximal 5 Kontrollschüsse abgegeben werden. Die Sicherheit aller ist zu gewährleisten.
  • Ist ein Reisedokument für Feuerwaffen, vor allem für Jäger und Schützen;
  • Ist im ganzen Schengenraum Pflicht;
  • Gilt nicht als Waffenerwerbsdokument und auch nicht als Waffentragbewilligung;
  • Ist fünf Jahre gültig und kann verlängert werden;
  • Jedes Land hat noch eigene Bestimmungen bezüglich Einreise mit Waffen; also immer vorher abklären, was noch beizubringen ist. Vorteilhaft ist, wenn die Anfrage schriftlich erfolgt, so dass man eine entsprechende Antwort in Papierform erhält!

Aufgrund des Zollvertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist für den Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr für die vom Waffengesetz erfassten Gegenstände die schweizerische Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Waffengesetzgebung anwendbar. Dies hat zur Folge, dass Bewilligungen durch die schweizerischen Bundesbehörden erteilt werden. Ausgenommen davon sind der Begleitschein sowie der Europäische Feuerwaffenpass. Diese werden für in Liechtenstein wohnhafte Personen durch die Landespolizei ausgestellt.

  • Amt für Umwelt, Abteilung Wald und Landschaft, Gerberweg 5, 9490 Vaduz, Tel. 236 64 02
  • Landespolizei, Waffenbüro, Gewerbeweg 4, 9490 Vaduz, Tel. 236 7903

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