Gewerbeausübung mit Niederlassung

Ab 1. Januar 2021 unterscheidet das Gewerbegesetz zwischen bewilligungspflichtigen und anmeldepflichtigen Gewerben. Die bewilligungspflichtigen Gewerbe finden Sie in Anhang 3 der Gewerbeverordnung.

Merkblatt Gewerbeausübung

Anmeldung eines einfachen Gewerbes

Beabsichtigen Sie ein Gewerbe auszuüben, das kein bewilligungspflichtiges Gewerbe ist, müssen Sie das Gewerbe anmelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise beizulegen, insbesondere:

  • Handlungsfähigkeit (bei juristischen Personen Handelsregisterauszug),
  • Zuverlässigkeit (Strafregisterauszug; Pfändungsregisterauszug),
  • Identitätsnachweis, bei Drittstaatsangehörigen liechtensteinischer Aufenthaltsausweis,
  • Plan des Standorts der Betriebsstätte; Auszug aus dem Grundbuch; Mietvertrag oder gleichwertiges Dokument,
  • eine genaue Beschreibung des Gewerbezwecks und
  • die Bezahlung der Gebühr.

Ihre Gewerbeberechtigung kann nur entstehen, wenn die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldung unter Beilage aller Nachweise vorgenommen wurde. Sie dürfen das anmeldepflichtige Gewerbe nur bei Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen mit der Anmeldung ausüben, auch wenn das Amt für Volkswirtschaft die Voraussetzungen noch nicht überprüft hat. Es steht Ihnen jedoch frei, mit der Aufnahme der Tätigkeit zu warten, bis das Amt für Volkswirtschaft die Voraussetzungen geprüft und den Eintrag ins Gewerberegister vorgenommen hat.

Das Amt für Volkswirtschaft prüft unverzüglich, längstens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung, ob die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen.

Sind die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, so nimmt das Amt für Volkswirtschaft die Eintragung in das Gewerberegister vor und übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem Gewerberegister.

Sind die Ausübungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so stellt das Amt für Volkswirtschaft dies mit Verfügung fest und ergreift die erforderlichen Massnahmen. Wer eine gewerbsmässige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung ausübt, wird mit einer Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft.

Antrag auf Gewerbebewilligung

Beabsichtigen Sie ein bewilligungspflichtiges Gewerbe auszuüben, müssen Sie einen Antrag auf Gewerbebewilligung stellen. Dem Antrag auf Gewerbebewilligung sind die erforderlichen Nachweise beizulegen, insbesondere:

  • Handlungsfähigkeit (bei juristischen Personen Handelsregisterauszug),
  • Zuverlässigkeit (Strafregisterauszug; Pfändungsregisterauszug),
  • Identitätsnachweis, bei Drittstaatsangehörigen liechtensteinischer Aufenthaltsausweis,
  • fachliche Eignung (Diplome oder Prüfungszeugnisse, Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse,
  • Plan des Standorts der Betriebsstätte; Auszug aus dem Grundbuch; Mietvertrag oder gleichwertiges Dokument,
  • eine genaue Beschreibung des Gewerbezwecks und
  • die Bezahlung der Gebühr.

Das Amt für Volkswirtschaft prüft Ihren Antrag unverzüglich, längstens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Antrages zu laufen. Bei schwierigen Angelegenheiten kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängert werden.

Sind die Ausübungsvoraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Auszug aus dem Gewerberegister. Auf die Ausfertigung einer Verfügung wird verzichtet. Sie können jedoch eine formelle Verfügung verlangen.

Erfüllen Sie die Ausübungsvoraussetzungen nicht, erhalten Sie eine rechtsmittelfähige Verfügung.

Änderungen der Gewerbeberechtigung

Ändern Sie beispielsweise den Gewerbezweck, die Geschäftsführung oder Betriebsleitung, die Betriebsstätte oder die Zustelladresse ist dies dem Amt für Volkswirtschaft mitzuteilen.

Betrifft die Änderung ein bewilligungspflichtiges Gewerbe bedarf die Vornahme der Änderung der vorgängigen Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. Bitte verwenden Sie das Antragsformular.

Betrifft die Änderung lediglich ein einfaches Gewerbe verwenden Sie das Anmeldeformular.  

Ruhen der Gewerbeberechtigung

Möchten Sie Ihre Gewerbeberechtigung vorübergehend ruhend stellen, ist dies dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich zu erklären. Während des Ruhens der Gewerbeberechtigung ist eine inländische Zustelladresse zu bezeichnen. Die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist dem Amt für Volkswirtschaft vorab mitzuteilen.

Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten darf die Gewerbeberechtigung höchstens fünf Jahre ruhen.

Verzicht auf die Gewerbeberechtigung

Möchten Sie auf Ihre Gewerbeberechtigung verzichten, teilen Sie dies dem Amt für Volkswirtschaft mit dem entsprechenden Formular mit (Anmeldegewerbe, Bewilligungsgewerbe). Ihre Gewerbebewilligung wird gebührenfrei gelöscht.

Registerauszug

Benötigen Sie einen aktuellen Gewerberegisterauszug, diesen können Sie hier mittels Bestellformular anfordern.

Besondere Gewerbe

Buchhalter, Immobilienmakler und Güterhändler

Sorgfaltspflichtige Gewerbetreibende im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n, p und q Sorgfaltspflichtgesetz, insbesondere Buchhalter, Immobilienmakler und Güterhändler, müssen die Zuverlässigkeit ihrer qualifiziert beteiligten (mehr als 25%) wirtschaftlich berechtigten Personen nachweisen.

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