Erforderliche Dokumente

Für Eheschliessungen ist das Liechtensteinische Zivilstandsamt zuständig. Frühestens 6 Monate und spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Heiratstermin sind die erforderlichen Dokumente im Original dort einzureichen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt (+423) 236 69 26 oder (+423) 236 69 27, um die Verkündung vorzunehmen.

Je nach Staatsbürgerschaft und Zivilstand sind sehr unterschiedliche Dokumente erforderlich. Grundsätzlich gibt es diesbezüglich eine Unterscheidung zwischen:

 

Liechtensteinische Staatsbürger

Liechtensteinische Staatsangehörige benötigen für die Vorbereitung der Eheschliessung folgendes Dokument im Original:

  • Wohnsitzbestätigung der Gemeinde

EU- / EWR-Bürger

Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt, was für Dokumente benötigt werden. Je nach Heimatstaat und Zivilstand werden sehr unterschiedliche Dokumente verlangt.

Die Dokumente, die von Bürgern der EU bzw. des EWR benötigt werden, dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, müssen von einem anerkannten Übersetzungsbüro in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Schweizer Staatsbürger

Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt, was für Dokumente benötigt werden.

Drittstaatsangehörige

Die für ausländische Brautpaare erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat und Zivilstand sehr unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt, was für Dokumente benötigt werden.

Die ausländischen Dokumente dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, müssen von einem anerkannten Übersetzungsbüro in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Drittstaatsangehörige müssen auf der schweizerischen Vertretung im Ausland ein Eheversprechen abgeben, damit das Liechtensteinische Zivilstandsamt alle Dokumente für die Vorbereitung der Eheschliessung vom entsprechenden schweizerischen Konsulat bzw. Botschaft erhält. Bitte informieren Sie sich vorher unbedingt beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt über die genauen Einzelheiten, damit es zu keinen unnötigen Verzögerungen kommt.

Einreisevorschriften

Die Schweiz und Liechtenstein verfügen über dieselben Einreisevorschriften. Die Vorschriften über visumspflichtige Personen sind übereinstimmend (siehe Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern, SR 142.211). Grundsätzlich besteht aufgrund dieser Verordnung die Passpflicht. Abweichende Regelungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben vorbehalten.

Visumspflicht

Visumspflichtige Personen können am Ort ihres Wohnsitzes im Ausland bei der Schweizer Vertretung einen Antrag auf ein Visum einreichen. Die Entscheidung über den Antrag liegt bei den Schweizer Behörden. Ob eine Visumspflicht besteht, kann im Internet unter https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/laenderunabhaengigereiseinformationen/visum-einreise.html abgefragt werden.

Die erforderlichen Dokumente sind persönlich beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt einzureichen:
(Bitte vereinbaren Sie einen Termin)

Liechtensteinisches Zivilstandsamt
Postfach 684
St. Florinsgasse 3
9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein
Telefon: (+423) 236 69 29 
E-Mail: info.zsa@llv.li

Ansprechpersonen