Firmengründung/-löschung - Bestellung einer neuen verantwortlichen Person

Allgemeines

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen sind im Gesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse, LGBl. 2006 Nr. 185 sowie in der Verordnung über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV), LGBl. 2006 Nr. 259 geregelt.

Die Vorschriften nehmen im Bereich Gütertransport Bezug auf die gewerbsmässige Ausübung von Gütertransporten mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und im Bereich Personentransport auf den gewerbsmässigen Einsatz von Fahrzeugen, mit denen mehr als 9 Personen (einschliesslich Fahrer) befördert werden können. Gewerbsmässig ist eine Tätigkeit, wenn sie regelmässig, selbständig und mit Gewinnabsicht ausgeübt wird. In all diesen Fällen ist eine Transportunternehmerbewilligung notwendig.

Firmengründung

EWR-Staatsangehörige: Bei der Prüfung der gewerberechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt das Amt für Volkswirtschaft u.a. auch den Wohnort. EWR-Staatsangehörige benötigen jedoch keinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Ein ausländischer Wohnort wird aber nur dann akzeptiert, wenn aufgrund der auszuübenden Tätigkeit die tatsächliche Ausübung des Gewerbes in Liechtenstein möglich ist.

Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen einen mindestens 12-jährigen ununterbrochenen Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit. Die entsprechende Wohnsitzbestätigung kann beim Ausländer- und Passamt angefordert werden.

Personen aus Staaten mit Wohnsitz ausserhalb von Liechtenstein können grundsätzlich nur dann die Geschäftsführung in einer juristischen Person übernehmen, wenn sie im Besitz einer ausländerrechtlichen Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige sind.

Schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz können eine Einzelfirma in Liechtenstein gründen. Die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführerfunktion in einer liechtensteinischen juristischen Person ist in einem solchen Fall jedoch nicht möglich. Die schweizerischen Staatsbürger benötigt hierfür den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein.

Natürliche und juristische Personen

Transportunternehmerbewilligungen können an natürliche und juristische Personen erteilt werden. Juristische Personen können, gleich natürlichen Personen, Bewilligungen erhalten. Dazu müssen diese u.a. einen Geschäftsführer bestellen der die, für natürliche Personen verlangten Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und die hauptberufliche, im Sinne von tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig, Wahrnehmung der Geschäftsführung.

Die kapitalsmässige Mehrheit muss sich zwingend in inländischen Händen befinden. In dieser Hinsicht sind die Schweizer und EWR-Staatsbürger den Inländern gleichgestellt.

Merkblätter

Merkblatt zur Einreichung eines Gesuches für ein Strassentransportunternehmen

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