Abgaben auf Versicherungsprämien

Der Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss liechtensteinischem Steuergesetz unterliegen die 
gleichen Versicherungszweige wie jene nach schweizerischem Stempelsteuergesetz.

Die Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss liechtensteinischem Steuergesetz kommt zur 
Anwendung, soweit die schweizerische Stempelsteuergesetzgebung, nicht zur Anwendung gelangt 
(Art. 68 SteG). Die Abgabe kommt somit bei folgenden Konstellationen zur Anwendung.

Bei Prämienzahlungen für Versicherungen, die ein ausländischer Versicherungsnehmer mit einem 
inländischen bzw. ausländischen Versicherer für ein im Inland gelegenes Risiko abgeschlossen hat. 

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