Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung werden gefördert.
Das PV-Fördermodell (gültig per 01.01.2023) besteht aus folgenden Komponenten:
1. Investitionsförderung
2.Vergütung auf Grundlage des marktorientierten Preises (dynamisch, Stundenwerte)
3. Ausgleichsbeitrag, sofern eine definierte Mindestvergütung im Kalenderjahr nicht erreicht wurde.
Förderantrag
Förderantrag und Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.
Förderantrag Photovoltaikanlagen (PDF), Stand 01.02.2026
Onlineschalter Energieförderung
Amtliche Vermessung, Landeskarte, Luftbilder
Baubewilligung_Amt für Hochbau und Raumplanung
Potenzial-Karte: www.sonnendach.li
PV-Merkblatt Allgemein, Stand 01.04.2026
PV-Merkblatt 1 Bestehende Gebäude: Eigenverbrauchsmodell beim EFH, Stand 09.09.2024
PV-Merkblatt 2 Bestehendes Gebäude als Mietobjekt: nur ein Mieter bei EFH, Stand 09.09.2024
PV-Merkblatt 3 Bestehendes Gebäude mit mehreren Endkunden MFH, Stand 09.09.2024
Förderbeträge pro kWp installierte elektrische Gleichstromleistung (gültig per 01.01.2023):
- a.) 500.- CHF/kWp bei Dachflächen von Neubauten1
- b.) 650.- CHF/kWp bei bestehenden Dachflächen u. dachunabhängige Anlagen1
- c.) 750.- CHF/ kWp bei vertikalen Anlagen (Fassaden und ähnliches)2
Eigenverbrauch bzw. Rückspeisung ins Netz
Der Strom kann, soweit möglich, selber genutzt werden. Die Vergütung des in das Netz zurückgespiesenen Stroms wird gemäss Art. 17 EEG auf Grundlage des marktorientierten Preises entrichtet. Wird über ein Kalenderjahr eine definierte Mindestvergütung nicht erreicht, erfolgt die Auszahlung eines Ausgleichsbeitrages3 im Folgejahr.
Maximale Gesamtförderung (Land und Gemeinde)
Photovoltaikanlagen bis 250 kWp können nach Art. 13 EEG gefördert werden. Anlagen über 250 kWp sind als
Andere Anlagen von der Energiekommission nach EEG Art. 15 förderbar. Dabei sind Förderbeiträge pro
Objekt bis CHF 400‘000.- und max. 75% der beihilfefähigen Kosten/ Mehrkosten möglich.
Die maximale Gesamtförderung (Land und Gemeinde) beträgt:
- 65% der beihilfefähigen Kosten bzw. Mehrkosten (exkl. MWST) bei kleinen Unternehmen,
- 55% bei mittleren Unternehmen und
- 45% bei grossen Unternehmen
- 75% in den übrigen Fällen (kein Unternehmen)
1 Definition und Abgrenzung: Ein Gebäude gilt ab Baubewilligung 5 Jahre als Neubau. Bei älteren Bauten wird die Förderung für bestehende Dachflächen zugesichert. Grundlage ist also das Datum der Baubewilligung und das Datum der Antragsstellung für den Entscheid.
2 Bifaziale und rückseitig angebrachte PV-Module: Zur Beantragung des einmaligen Investitionsbeitrags im Rahmen der Förderung von Photovoltaikanlagen wird die Nominalleistung bei STC von der Vorderseite der bifazialen Solarmodule angegeben. Die zusätzliche Leistung der Rückseite bifazialer Solarmodule oder rückseitig angebrachter Module (Modul an Modul z.B. für senkrecht stehende Zäune mit Ost/West-Ausrichtung) wird nicht berücksichtigt. Somit wird die Leistung der Rückseite mit 0 Watt angenommen.
3 Art. 17 Abs. 2) 2b) EEG "Der Ausgleichsbeitrag nach Abs. 2a errechnet sich aus der Differenz zwischen der jährlichen Mindestvergütung und dem durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preis, der bei einer definierten Referenzproduktion im Inland erzielt werden konnte. Zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen marktorientierten Preises ist der marktorientierte Preis mit den entsprechenden Produktionsmengen in identischen Zeitintervallen zu multiplizieren und durch die gesamte Produktionsmenge zu teilen. Ein negativer jährlicher Ausgleichsbeitrag wird mit Null bewertet."
- Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen, Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.
Photovoltaikanlagen sind baubewilligungspflichtig.
Empfehlung für vertikale Anlagen Bei vertikalen Anlagen sollen modulweise Leistungsoptimierer oder Mikrowechselrichter verwendet werden, dies um einem erheblichen unzulässigen Ertragsausfall durch Teilverschattung vorzubeugen.
Empfehlung zur Messung des Eigenverbrauchs Die Messung erfolgt beim Eigenverbrauchsmodell mittels eines Zählers, welcher Bezug und Einspeisung gleichzeitig erfassen kann. Selbst verbrauchter Strom wird von der Messung nicht erfasst. Wichtig ist, dass der Verbrauch möglichst gleichzeitig mit der Produktion stattfindet. Durch organisatorische Massnahmen (Steuerbare relevante Verbraucher wie Wärmepumpen, Wärmepumpenboiler, Kühlanlagen, Elektroauto, etc.) kann der Eigenversorgungsgrad und damit die nicht bezogene Strommenge massgeblich erhöht werden.
Baubeginn - Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
Befristung: Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
Zwingende andere Vorschriften: Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a) EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).
Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.
Impulsprogramm der Energiekommission 31.08.2021
Die Energiekommission fällte am 31.08.2021 den Beschluss, zur Erweiterung des Impulsprogrammes Leitungsausbau ausserhalb der Bauzone über den gesteckten Rahmen von 1 MWp im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Es können weitere Gesuche gestellt werden, obwohl die Grenze von 1 MWp erreicht ist.
Förderung Andere Anlagen und Andere Massnahmen > Leitungsausbau
Wechsel zur Selbstvermarktung
Sie können aus dem Modell der festen Einspeisevergütung (10 Rp/kWh für 10 Jahre) nach Abnahme und Auszahlung der Förderung einmalig aussteigen, aber nicht mehr einsteigen. Eine Garantie für die Zukunft kann es in diesem Fall nicht geben, weil es ein Marktpreis ist. > info.energie@llv.li
Art. 5 EEV: "Will ein Anlagebetreiber, der sich bei Inbetriebnahme seiner Anlage für die Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung nach Art. 17 Abs. 2 beziehungsweise des marktorientierten Preises nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes entschieden hat, seine Elektrizität selbst vermarkten, kann er die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen." -29.09.22 -
Wechsel von der festen Einspeisevergütung (Option 1) zum marktorientierten Preis des Netzbetreibers
Produzenten von Photovoltaikstrom können aus dem Modell der festen Einspeisevergütung (z.B. 10 Rp/kWh für 10 Jahre) nach Abnahme und Auszahlung der Förderung EEG Art. 17 Abs. 2a.) und EEV Art. 13 einmalig zum marktorientierten Peis nach EEG Art. 17 Abs.1 wechseln. Ein Wiedereinstieg und eine Wiederaufnahme in das System der festen Einspeisevergütung nach einem von Produzenten initiierten Ausstieg ist nicht mehr möglich. Der Wechsel von einer festen Einspeisevergütung (Art. 17 Abs. 2) zum marktorientierten Preis (Art. 17 Abs. 1) kann (unter Einhaltung einer mindestens 30-tägigen Ankündigung) jeweils auf Ende der Verrechnungsperiode (für PV-Anlagen >30 kVA monatlich resp. PV-Anlagen <30 kVA je Quartal) erfolgen. Erfolgt der Wechsel in Zusammenhang mit Umbauarbeiten an den Messeinrichtungen (z.B. neue Elektroverteilung mit Zählerzusammenlegung), so kann der Wechsel per Einbaudatum der(s) neuen Zähler(s) erfolgen. Auch hier gilt eine Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen. Ein Wechsel muss beim Netzbetreiber (LKW) mit den obigen Vorlaufzeiten angekündigt werden. (Stand: 29.09.22)