Vermögens- und Erwerbssteuer

Die natürlichen Personen unterliegen der Vermögens- und Erwerbssteuer. Es wird eine Landessteuer sowie Gemeindesteuer erhoben. Der Tarif der Landessteuer verläuft progressiv (8-Stufentarif; oberste Tarifstufe beträgt 8%). Die Gemeindesteuer wird mittels Zuschlag zur Landessteuer erhoben.

Die Bestimmungen über die Vermögens- und Erwerbssteuer befinden sich in Art. 4ff. des Steuergesetzes (Landessteuer) sowie Art. 75ff. des Steuergesetzes (Gemeindesteuer). 

Weitere Informationen

Die Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und Erwerbssteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch öffentliche Kundmachung und durch Zustellung eines Steuerformulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Die Nichtzustellung eines Formulars entbindet den Steuerpflichtigen weder von der Steuerpflicht noch von der Pflicht der Steuererklärung. Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, müssen sie von der zuständigen Steuerbehörde verlangen.

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