Sanktionen

Mit dem System der so genannten „parallelen Verkehrsfähigkeit“ von Waren nach dem Zollvertragsrecht und dem EWR-Recht hat Liechtenstein gegenüber der Schweiz eine grosse Verantwortung übernommen um zu gewährleisten, dass kein Umgehungsverkehr mit in der Schweiz nicht verkehrsfähigen Waren über die offene Grenze erfolgt.

Nebst dem sehr engmaschigen Marküberwachungs- und Kontrollsystem sieht das Gesetz über das Zollwesen (Art. 13 ff) bei Übertretungen empfindliche Strafen vor.

Ansprechpersonen

Suche

Filtermöglichkeiten

  • Inhaltstyp
Zu den Suchresultaten springen

Für Ihre Suchanfrage konnten keine Ergebnisse gefunden werden.

Im Folgenden finden Sie ähnliche oder themenverwandte Inhalte, die für Sie von Interesse sein könnten.Wenn Sie nicht fündig werden, nutzen Sie bitte die Navigation.

    0 Ergebnisse
    Anwendungen
      Formulare
        Dateien