Hebamme

Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich umfasst die Beratung von Schwangeren, die Vorbereitung von Schwangeren auf die Geburt, die Leitung von Geburten und die Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen.

Fachliche Eignung/Weiterbildung

Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs der Hebamme besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Geburtshilfe nachweist.

Besonderheiten

Hebammen, die länger als zwei Jahre ihren Beruf nicht mehr ausgeübt haben, sind verpflichtet, vor Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit einen Wiederholungskurs zu absolvieren.

Sie hat sich an die Methoden zu halten, die sie in der Ausbildungsstätte für Geburtshilfe oder in Fortbildungskursen gelernt hat.

Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen

Gemäss Gesundheitsgesetz Art. 7 ff sowie Gesundheitsverordnung Art. 43 bis 45.

Rechtliche Quellen

Gesundheitsgesetz

Gesundheitsverordnung (GesV)

Anlagen

Liste Hebammen

Ansprechpersonen