Inländisches Wohnbedürfnis

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in oder seiner/ihrer Familie zur Deckung eines bereits gegebenen inländischen Wohnbedürfnisses oder zur Deckung eines künftigen inländischen Wohnbedürfnisses dient.

Berechtigte Personen

  • Liechtensteiner/innen, Schweizer/innen oder EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz im Inland oder Drittstaatsangehörige, sofern sie einen mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Inland vorweisen können, können ein gegebenes Wohnbedürfnis geltend machen;
  • Liechtensteiner/innen, Schweizer/innen oder EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, wenn sie beabsichtigen, in absehbarer Zeit Wohnsitz im Inland zu nehmen, können ein künftiges Wohnbedürfnis geltend machen; Drittstaatsangehörige können kein künftiges Wohnbedürfnis geltend machen;
  • Liechtensteiner/innen, Schweizer/innen oder EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz im Inland oder Drittstaatsangehörige, sofern sie einen mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Inland vorweisen können, können ein künftiges Wohnbedürfnis geltend machen; zumeist handelt es sich hier um minderjährige Personen, welche zur Deckung ihres künftigen Wohnbedürfnisses ein Grundstück erwerben;
  • juristische Personen können für ihre Begünstigten ein gegebenes Wohnbedürfnis geltend machen (siehe dazu Erwerb durch eine Stiftung, eine Anstalt ohne Mitglieder oder ein stiftungsähnliches Treuunternehmen).

Zulässige Anzahl Grundstücke und Grösse

Die Genehmigung zum Erwerb eines Grundstückes wird verweigert, wenn der/die Erwerber/in bereits über ein Grundstück zur Deckung seines Wohnbedürfnisses verfügt. Zulässig ist der Erwerb eines Grundstücks und einer Stockwerkseigentumseinheit, oder alternativ der Erwerb zweier Stockwerkseigentumseinheiten.

Das zu erwerbende Grundstück darf eine maximale Grösse von 1‘440 m2 nicht überschreiten. Nicht zulässig ist jedoch der Erwerb mehrerer kleinerer Grundstücke bis insgesamt eine Fläche von 1‘440 m2 erreicht ist. Zur Deckung des Wohnbedürfnisses ist ein einziges Grundstück ausreichend, auch wenn es nicht die gesamt zulässige Fläche von 1‘440 m2 erreicht.

Eignung des Grundstücks zur Deckung des Wohnbedürfnisses

Das zu erwerbende Grundstück muss zur Deckung des gegebenen Wohnbedürfnisses entweder überbaut oder baureif sein. Zur Deckung des künftigen Wohnbedürfnisses muss das zu erwerbende Grundstück entweder überbaut oder sich in einer für Wohnbauten vorgesehenen Zone befinden. Die Zonenzugehörigkeit des zu erwerbenden Grundstücks muss gegenüber der Grundverkehrsbehörde bestätigt werden, d.h. es muss ein Liegenschaftsbeschrieb vorgelegt werden. Dieser wird von der jeweiligen Gemeinde, in welcher das zu erwerbende Grundstück gelegen ist, ausgestellt.

Auflösende Bedingung bei Deckung eines künftigen Wohnbedürfnisses

Die Genehmigung kann im Falle des Erwerbs eines Grundstücks, das der Deckung eines künftigen Wohnbedürfnisses dient, unter der auflösenden Bedingung erteilt werden, dass der Wohnsitz innert drei Jahren nach Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach Liechtenstein verlegt werden muss.

Erwerb von Miteigentum

Der Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück wird dem Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück gleichgestellt. Der/die Erwerber/in eines Miteigentumsanteils muss somit ebenfalls die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ansprechpersonen