Hintergrundinformationen

Der Sitz des Amtes für Justiz (Abteilung Grundbuch) ist in Vaduz. Das Fürstentum Liechtenstein besteht aus einem Grundbuchkreis. Die Landesfläche von 160 km2 ist in ca. 40'000 Parzellen aufgeteilt. Zur besseren Übersichtlichkeit ist für jede Gemeinde ein besonderes Hauptbuch mit selbständiger Nummerierung angelegt.

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, in welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte zur Gewährleistung grösstmöglicher Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr eingetragen werden."

Geschichte

1805

Regierungsantritt Fürst Johanns; bis dahin galt der Schwabenspiegel und nachrömisches Recht.

1807

Auftrag an Hofrat Georg Hauer zur Untersuchung der Verhältnisse in Liechtenstein und der Unterbreitung eines Reformvorschlags.

1808

Dienstinstruktionen an den neuen Landvogt Josef Schuppler, welche unter anderem Anordnungen betreffend die Einführung und Behandlung der Grundbücher und die Schaffung des Oberamtes unter Leitung des Landvogts zur Verwaltung des Staates beinhalteten. Das vollzählige Oberamt war Grundbuchgericht und Aufsicht über das Grundbuchamt, welches bis Mitte 19. Jahrhunderts vom Gerichtsaktuar Peter Zelinka als Grundbuchführer geführt wurde.

1809

Einführung des Grundbuchspatents vom 1. Januar 1809, welches sich am böhmischen Landtafelpatent von 1794 orientierte.

1812

Einführung des österreichischen ABGB mit Ausnahme des Erbrechtes, welches 1846 rezipiert wurde.

1862

Einführung des Landgerichts durch Amtsinstruktion von 1862 und Unterstellung des Grundbuchführers unter den Landrichter.

1923

Einführung des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922 (LGBl. Nr. 1923 Nr. 4), welches fast wortgleich dem Sachenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 samt den Vorschriften über die Führung des Grundbuches entsprach. Hierin wurde die Regierung mit der Vollziehung des Sachenrechts betraut und das Landgericht mit der Aufsicht über die Grundbuchführung.

1996

Ankauf der Grundbuchsoftware «Terris» und Inbetriebnahme der elektronischen Geschäftskontrolle und der Tagebuchführung (Schaffung der gesetzlichen Grundlage betreffend das computerunterstützte Tagebuch in Art. 545g SR mit LGBl. 1996 Nr. 21).

2000

Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt: Zusammenlegung und Verlagerung der Aufsicht zur Regierung.

2001 - 2003

Bereinigung und elektronische Erfassung des Eigentümerregisters.

2002/2003

«Versuchsweiser» Einsatz des «Terris» und Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Erlassung einer Gebührenverordnung betreffend die Grundbuchgebühren in Art. 547 SR  (LGBl. 2003 Nr. 65) sowie Erlassung der Verordnung über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren (LGBl. 2003 Nr. 67).

2003

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Einführung des EDV-Grundbuchs in Art. 632 ff. SR (LGBl. 2003 Nr. 220).

2004

Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht im überwiegenden Gemeindegebiet der Gemeinde Planken. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2004/2983) per 01.12.2004.

2005

  • Einführung einer Scan-Lösung: ab Juni Start mit dem Scannen sämtlicher im Tagesgeschäft neu anfallenden Grundbuchbelege.
  • Aufschaltung TerrIntra im Intranet für den internen Gebrauch in der Landesverwaltung.

2006

Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Triesenberg. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2006/1725-1630) per 15.07.2006.

2007

Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Balzers. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2007/346-1630) per 15.02.2007.

2008

  • Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Vaduz. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2008/1197-1630) per 15.05.2008.
  • Am 1.10.2008 trat das neue Sachenrecht in Kraft (LGBl. 2008 Nr. 139). Damit erfuhr das Gesetz nach über 30 Jahren eine Revision, welche das Sachenrecht modernisierte.

2009

Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Triesen. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2009/686-1630) per 01.04.2009.

2010

  • Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Schaan. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2010/2-1630) am 01.02.2010.
  • Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Mauren. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2010/2231) per 01.11.2010.

2011

Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Ruggell. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2011/741-1630) per 15.04.2011.

2012

Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Gamprin-Bendern. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (RA 2012/942-1630) per 01.06.2012.

2013

Amt für Justiz
  • Am 1. Februar 2013 wurde das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit weiteren Organisationseinheit in das Amt für Justiz zusammengeführt. Der Begriff «Öffentlichkeitsregister» wurde durch den Begriff «Handelsregister» ersetzt.
  • Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Schellenberg. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (LNR 2013-267 BNR 2013/870 REG 0142) per 03.06.2013.
  • LV95 - Eintragung der neuen Flächen gemäss Bezugsrahmenwechsel der amtlichen Vermessung von LV03 auf LV95 in den Gemeinden Vaduz und Ruggell per 04.11.2013.

2014

  • LV95 - Eintragung der neuen Flächen gemäss Bezugsrahmenwechsel der amtlichen Vermessung von LV03 auf LV95 in den Gemeinden Balzers, Gamprin und Schaan per 16.01.2014.
  • LV95 - Eintragung der neuen Flächen gemäss Bezugsrahmenwechsel der amtlichen Vermessung von LV03 auf LV95 in den Gemeinden Mauren und Schellenberg per 13.02.2014.
  • LV95 - Eintragung der neuen Flächen gemäss Bezugsrahmenwechsel der amtlichen Vermessung von LV03 auf LV95 und Erneuerung des Vermessungswerkes in der Gemeinde Planken per 21.03.2014.

2015

  • LV95 - Eintragung der neuen Flächen gem. Bezugsrahmenwechsel der amtlichen Vermessung von LV03 auf LV95 und Erneuerung des Vermessungswerkes Alpen und Gemeindewaldungen (AGW) per 22.05.2015.
  • LV95 - Eintragung der neuen Flächen gem. Bezugsrahmenwechsel der amtlichen Vermessung von LV03 auf LV95 und Erneuerung des Vermessungswerkes in der Gemeinde Eschen, Operat 13 per 04.09.2015.
  • Gemeinde Triesenberg, Erneuerung der amtlichen Vermessung Operate 11 und 12 und Bezugsrahmenwechsel der amtlichen Vermessung von LV03 auf LV95 sowie Anmerkung der dauernden Bodenverschiebungen per 23.10.2015
  • Gemeinde Triesen, Erneuerung der amtlichen Vermessung Operate 11 und 13 und Bezugsrahmenwechsel der amtlichen Vermessung von LV03 auf LV95 sowie Anmerkung der dauernden Bodenverschiebungen per 23.10.2015.

2016

  • Ab dem 01.03.2016 ist das Amt für Justiz anstelle der elf Gemeindegrundverkehrskommissionen alleinige Grundverkehrsbehörde für das ganze Land Liechtenstein.
  • Gemeinde Ruggell, Erneuerung der amtlichen Vermessung, Operat 8 (Dorfgebiet) per 27.04.2016.

2017

Die Revision des Sachenrechts im Jahr 2016 war als Teil II einer umfassenden Sachenrechtsrevision zu sehen. Teil I erfolgte mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Abänderung des Sachenrechts vom 1. Oktober 2008 (LGBl. 2008 Nr. 139).

Mit Teil II der Sachenrechtsrevision (in Kraft seit 01.01.2017) wurden zwei Ziele umgesetzt: Es wurden die noch offenen Fragen aus Teil I der Sachenrechtsrevision von 2008 einer abschliessenden Regelung zugeführt, ausserdem wurden die Neuerungen aus der Teilrevision des schweizerischen Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts aus dem Jahr 2009 ins liechtensteinische Sachenrecht übernommen.

Teil II der Sachenrechtsrevision umfasste die folgenden zentralen Punkte:

  • Einführung des Registerschuldbriefs (= papierloser Schuldbrief)
  • Aufhebung der Bestimmungen zur Gült
  • Bauhandwerkerpfandrecht: Einführung eines Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zur Ausführung von Arbeiten durch eine/n Bauhandwerker/in auf seinem/ihrem Grundstück, welche eine dritte Person in Auftrag gibt; Erhöhung der Eintragungsfrist von drei auf vier Monate und
  • Einführung eines zeitgemässen Bodeninformationssystems (Entlastung des Grundbuchs von bedeutungslos gewordenen Einträgen, Pflicht zur Eintragung von gesetzlichen Grundpfandrechten)
  • Gemeinde Eschen - Eintragung Grundbuchvermessung, Operate 6 und 9, Eschnerberg / Malanser per 17.03.2017.
  • Gemeinde Eschen - Eintragung Grundbuchvermessung, Operat 8 (Teiliga, Tentscha und Rheinau) per 11.05.2017.

2018

  • Gemeinde Triesenberg, Erneuerung amtliche Vermessung Triesenberg, Operate 13 - 16, Mutation Nr. 2521 (Kulturgrenzmutation) per 18.01.2018.
  • Gemeinde Gamprin, periodische Nachführung und Homogenisierung der amtlichen Vermessung - Operat 7, Mutation Nr. 481 (Kulturgrenzmutation) per 18.01.2018.
  • Einführung des «Neuen Grundbuchs» gemäss Sachenrecht für sämtliche Grundstücke in der Gemeinde Eschen. In Kraft gesetzt mit Beschluss der Regierung (LNR 2018-276 BNR 2018/283 REG 0142) per 26.03.2018.

Die Bestandteile des Grundbuchs sind:

  • das Hauptbuch
  • das Tagebuch
  • die Pläne
  • die Belege
  • die Hilfsregister

Form des Grundbuchs

a) Das Papier-Grundbuch besteht aus

  • dem Hauptbuch und den ergänzenden Plänen und Liegenschaftsbeschreibungen
  • dem Tagebuch und
  • den Hilfsregistern (Eigentümerverzeichnis, Gläubigerregister etc.)

Die Zuhilfenahme von elektronischen Hilfsmitteln wird als «computerunterstütztes Grundbuch» bezeichnet.

b) Das EDV-Grundbuch

Eine amtliche Vermessung gilt als technische Voraussetzung einer EDV-Grundbuchführung.

Vor der Aufnahme von Grundstücken ins Grundbuch hat eine Grenzbereinigung, Vermarkung und Aufnahme einer Liegenschaftsbeschreibung zu erfolgen.

Der erste Grundkataster stammte aus den Jahren 1865 - 1870. Damals wurde er vorwiegend als Steuerkataster genutzt. Der Landtag sah 1871 aus Kostengründen von einer Verifikation der Pläne ab. Am 1. Februar 1945 wurde das Gesetz über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein in Kraft gesetzt.

Anlegung des Grundbuchs (Übergangsrecht)

  • altes Grundbuch (vor 1923)
  • provisorisches Grundbuch (ab 1923)

Mangels vollständiger Neuvermessung des Landes und noch nicht erfolgter Durchführung des Bereinigungsverfahrens konnte das Grundbuch 1923 bislang noch nicht mit allen Rechtswirkungen eingeführt werden, sodass es auch als «provisorisch» bezeichnet wurde.