Auftraggeber Land, Gemeinden etc.

Gemäss Artikel 2 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen sind die folgenden Auftraggeber diesem Gesetz unterstellt:

a) das Land Liechtenstein;

  • darunter fallen die Regierung und sämtliche Amtsstellen der Landesverwaltung.

b) die Gemeinden;

  • darunter fallen die Gemeinden Balzers, Triesen, Triesenberg, Vaduz, Schaan, Planken, Eschen, Gamprin, Mauren, Schellenberg und Ruggell.

c) die Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie insbesondere Körperschaften sowie selbständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;

  • darunter fallen die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten AIBA, der Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins, die Liechtensteinsiche AHV-IV-FAK, die Alters- und Krankenhilfe LAK, die Bürgergenossenschaften der Gemeinden, die Erwachsenenbildung Liechtenstein, die Familienhilfe Liechtenstein, die Finanzmarktaufsicht FMA, die Kommission für Energiemarktaufsicht, die Kulturstiftung Liechtenstein, das Kunstmuseum Liechtenstein, die Kunstschule Liechtenstein, der Liechtensteinische Entwicklungsdienst, die Liechtensteinische Landesbibliothek, das Liechtensteinische Landesmuseum, das Liechtensteinische Landesspital, Liechtenstein Marketing, Liechtensteinische Musikschule und die Universität Liechtenstein

d) Einrichtungen des privaten Rechts, sofern eine von der Regierung mit Verordnung festgelegte Subvention für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge durch Auftraggeber nach Bst. a bis c ausgerichtet wird;

  • darunter fallen z.B. Projekte der Stiftung für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein oder des Liechtensteiner Alpenvereins, sofern diese Projekte entsprechend subventioniert werden.

e) Zusammenschlüsse von Auftraggebern gemäss Bst. a bis d und Zusammenschlüsse mit anderen privaten Auftraggebern, sofern die finanzielle Beteiligung der Auftraggeber nach Bst a bis d am Auftrag 50% und mehr beträgt;

  • darunter fallen z.B. gemeinsame Strassenbauprojekte von den Gemeinden und dem Land Liechtenstein oder gemeinsame Projekt von Gemeinden oder dem Land zusammen mit privaten Auftraggebern.

f) Auftraggeber bei der Vergabe von Konzessionen sind:

  • das Land Liechtenstein
  • die Gemeinden
  • die Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Zusammenschlüsse von Auftraggebern nach Bst. a bis c

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