Mediation

Die Mediation hat sich - ausgehend von den USA - in den letzten Jahrzehnten weltweit als eine anerkannte und erfolgreiche Methode aussergerichtlicher Konfliktlösung etabliert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um ein nicht-förmliches Verfahren, in dessen Rahmen eine neutrale dritte Person, der/die Mediator/in, zwei oder mehrere Parteien mit dem Ziel unterstützt, ihren Streit aus freiem Willen durch Verhandlung beizulegen. Der/Die Mediator/in hat keine Lösung vorzugeben, er/sie ist kein/keine Schiedsrichter/in und schon gar kein/keine Richter/in. Seine/Ihre Rolle besteht vielmehr im Wesentlichen darin, die Parteien bei der Identifikation ihrer Streitposition, der Entwicklung gemeinsamer und unterschiedlicher Interessen und der Untersuchung und Bewertung von Lösungsvarianten zu unterstützen.

Vereinfacht lässt sich die Verhandlungsmethode mit dem Prinzip «Kooperation statt Konfrontation» kennzeichnen. An Stelle des Denkens in Positionen tritt das Verhandeln entsprechend den hinter diesen Positionen stehenden Interessen der Parteien und der kreativen Suche nach neuen, am besten geeigneten, gemeinsamen Lösungen. Angestrebt wird eine Verhandlung, aus der beide Parteien am Ende als Gewinner hervorgehen; dies bedeutet eine Abkehr von dem sonst üblichen Gewinn-Verlust-Denken, bei dem der Erfolg der einen Partei dem Misserfolg der anderen Partei entspricht.

Nachdem der Österreichische Gesetzgeber mit der Schaffung eines Bundesgesetzes über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. Nr. 29/2003 vom 6. Juni 2003, ein umfassendes Regelungswerk für die Mediation in Zivilrechtssachen geschaffen hatte, zog der Liechtensteinischen Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG), LGBl. 2005 Nr. 31, LR 275.1, nach. Das am 1. Mai 2005 in Kraft getretene ZMG orientiert sich am österreichischen ZivMediatG, trägt aber auch den besonderen liechtensteinischen Gegebenheiten Rechnung.

Mit Revision des ZMG vom 1. Juni 2022 wurden die Zuständigkeiten zum Vollzug des ZMG von der Regierung an das Amt für Justiz verschoben.