Konsultationen

Kommunikationsgesetz (KomG)

Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

 

Öffentliche Konsultationen

Das Amt für Kommunikation hat nach Art. 52 KomG Massnahmen, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt oder bestimmte Nutzergruppen haben werden, in elektronischer Form bekannt zu machen, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Informationen über die Regulierung und Marktaufsicht, insbesondere über öffentliche Konsulationen, sind gemäss Art. 53 KomG unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung, des Amtsgeheimnisses sowie der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Das Amt für Kommunikation kann den interessierten Kreisen nach Art. 58 KomG innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Massnahmen oder Empfehlungen, die es zu treffen gedenkt oder mit denen es beabsichtigt, Einschränkungen aufzuerlegen, gewähren.

EWR-weite Konsultationen

Beabsichtigt das Amt für Kommunikation im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 40 VKND, eine Massnahme zu ergreifen, die unter Art. 25 Abs. 2 KomG fällt und Auswirkungen auf den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten hätte, veröffentlicht sie den Massnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der EFTA Überwachungsbehörde, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zur Stellungnahme binnen eines Monats und gibt die Gründe für die Massnahme bekannt.

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