Energienutzung

Um dem fortschreitenden Klimawandel entgegenzuwirken, hat die internationale Staatengemeinschaft mit dem Übereinkommen von Paris beschlossen, die globale Temperaturerhöhung gegenüber der vorindustriellen Zeit auf deutlich unter 2 °C zu beschränken. Liechtenstein hat dieses Übereinkommen im Jahr 2017 ratifiziert und das Netto-Null-Ziel bis zum Jahr 2050 beschlossen. In diesem Kontext werden mit der Energiestrategie 2030 und der Energievision 2050 Ziele für die Energieversorgung und -nutzung formuliert und Massnahmen beschrieben, die erforderlich sind, um die Energieeffizienz zu steigern und den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben.

Alle Informationen rund um die Energiepolitik sowie zur Energiestrategie 2030 und Energievision 2050 sind auf der Internetseite www.energiebuendel.li des Amts für Volkswirtschaft verfügbar. Zusätzlich werden nachstehend weitere relevante Aspekte der Energienutzung behandelt, die vom Amt für Umwelt behandelt werden. Dazu gehören die Erdwärme, die Tiefengeothermie und die Wärmenutzung von Wasser. Des Weiteren sind alle Informationen im Zusammenhang mit der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan zu finden, die unter dem Vorsitz des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt durchgeführt wird. Weitere Informationen zur SUP können hier abgerufen werden.

Für die Erstellung von Anlagen zur Erdwärmenutzung mit Erdwärmesonden ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich. Der mengen- und gütemässige Schutz des Grundwassers setzt den Erdwärmesonden Grenzen.

Eignungskarte für Erdwärmesonden

Die Karte teilt das besiedelte Gebiet in folgende Bereiche:

  • grünen Bereich, in dem Erdwärmesonden bis 150 Meter zulässig sind. Für Erdwärmesondenanlagen, welche tiefer als 150 Meter reichen, sind weitere Abklärungen durch das Amt für Umwelt notwendig.
  • gelben Bereich, in dem Erdwärmesonden gestützt auf Abklärungen durch das Amt für Umwelt und mit Spezialauflagen zulässig sind.
  • roten Bereich, in dem Erdwärmesonden nicht zulässig sind.

Auf Grundstücken, welche von einer Zonengrenze (grün - rot; grün - gelb; gelb - rot) berührt werden, sind weitere Abklärungen erforderlich. Es gelten dieselben Bestimmungen wie in der gelben Zone.

Bewilligung

Das Gesuch für die Erdwärmenutzung ist direkt dem Amt für Umwelt, Abt. Umweltschutz einzureichen.

Gesuch für Erdsondenbewilligung

Hinweise zum Ausfüllen des Gesuchsformulars

Pro Wärmepumpenanlage ist ein Gesuch einzureichen.
Spezielle Auflagen für Sondenstandorte:

  • Liegt der Sondenstandort näher als 3 Meter zur Grundstückgrenze ist die Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers dem Gesuch beizulegen.
  • Liegt der Sondenstandort näher als 3 Meter zu einer Weg- oder Strasengrenze ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

Das Amt für Umwelt empfiehlt für die Ausführung der Erdwärmesonde(n) eine Bohrfirma, die Mitglied ist im «Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen» (Gütesiegelliste Erdwärmesonde )

Als Wärmeträger dürfen nur Produkte gemäss Anhang A6 «Liste der Wärmeträgerflüssigkeiten» der Vollzugshilfe "Wärmenutzung aus Boden und Untergrund" (BAFU 2009) verwendet werden.

Risiken

Bei Erdwärmesondenbohrungen werden tiefgründige Eingriffe in den Untergrund vorgenommen, welche trotz sorgfältigen geologischen Vorabklärungen zu unerwarteten Ereignissen und auch zu Schäden führen können.

Merkblatt über besondere Risiken bei Erdwärmesondenbohrungen

Ansprechpersonen

Erdregister, Wärmekörbe, Energiepfähle

Erdregister, Wärmekörbe, Energiepfähle benötigen keine Bewilligung des Amtes für Umwelt, sind jedoch zu melden.

Nachstehende Auflagen sind zu erfüllen:

  • Einsatz nur ausserhalb der Wasserschutzgebiete und Schutzzonen der Quell- und Grundwasserfassungen.
  • Für Erdregister und Wärmekörbe ist ein Abstand von 2 Metern zum höchst möglichen Grundwasserspiegel einzuhalten.
  • Energiepfähle, die ins Grundwasser reichen, werden gemäss Gewässerschutzgesetzgebung als Einbauten in Grundwasser behandelt.
  • Es dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten eingesetzt werden, die das Wasser nicht gefährden (Liste der Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten nach Artikel 8 der Verordnung vom 1. Juli 1989 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten).
  • Bei Ausserbetriebnahme solcher Systeme ist die Wärmeträgerflüssigkeit auszuspülen und ordnungsgemäss zu entsorgen.

Ansprechpersonen

Im Rahmen des Massnahmenplans Luft und der Energiestrategie 2020 geht Liechtenstein der Frage nach, ob sich im tiefen Untergrund heisse wasserführende Gesteinsschichten befinden, die in Zukunft für die Wärmeversorgung und Stromproduktion genutzt werden könnten. In den letzten fünf Jahren wurden dazu verschiedene Untersuchungen durchgeführt.

Der Bericht der Regierung, welcher in der Landtagssitzung vom 22. November 2012 behandelt wurde (BuA Nr. 129/2012), fasst die bisherigen Arbeiten zusammen und beschreibt das weitere Vorgehen

Bericht Nr. 129/2012

Ansprechpersonen

Die über den Gemein- und Eigentümergebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Gewässer bedarf einer Konzession der Regierung. Darunter fallen insbesondere die Gewinnung von Trink- und Brauchwasser, die Nutzung der Wasserkraft und die Wärmenutzung.

Wärmenutzung:

Die Nutzung des Grundwassers zum Heizen und Kühlen ist nur ausserhalb von Wasserschutzgebieten und Schutzzonen von Trinkwasserfassungen und auch dort nur eingeschränkt zugelassen.

Geplante Wasserwärmenutzungen sind in jedem Fall frühzeitig mit dem Amt für Umwelt zu besprechen.

Wasserkraftnutzung:

Die Wasserkraftwerke in Liechtenstein können knapp 20% des landesweiten Strombedarfs decken. Die bedeutendsten Kraftwerke sind:

  • KW Samina, Vaduz
  • KW Lawena, Triesen
  • KW Mühleholz, Vaduz
  • Trinkwasserkraftwerk Schlosswald, Vaduz
  • KW Letzana, Triesen

Ansprechpersonen

Weitere Informationen folgen