Kabotage

Kabotage Vorschrift der Europäischen Union ab dem 14. Mai 2010

Mit Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat die EU eine Kabotagevorschrift erlassen und per 14. Mai 2010 in Kraft gesetzt. Inhaber einer Euro-Lizenz sind unter folgenden Voraussetzungen berechtigt, Kabotagefahrten durchzuführen:

  • die Kabotage darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland durchgeführt werden;
  • nach Auslieferung der Güter dürfen bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug - oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Zugfahrzeug - innerhalb von 7 Tagen im betreffenden Mitgliedsstaat durchgeführt werden.

Für die Durchführung von Kabotage Transporten ist die Euro-Lizenz für den Gütertransport erforderlich.

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