Dienstbarkeiten

Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes (Grunddienstbarkeit) oder einer bestimmten Person (Personaldienstbarkeit) belastet werden. Die Belastung besteht darin, dass der/die Eigentümer/in des Grundstückes bestimmte Eingriffe in sein/ihr Eigentum zu dulden hat oder dass er/sie die Ausübung seines/ihres Eigentumsrechtes in bestimmten Richtungen zu unterlassen hat. Dienstbarkeiten sind beispielsweise:

  • Fuss- und Fahrwegrechte
  • Durchleitungsrechte
  • Benützungsrechte

Grunddienstbarkeiten

Bei der Grunddienstbarkeit sind mindestens zwei Grundstücke beteiligt, ein belastetes und ein berechtigtes.

Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

Personaldienstbarkeiten

Bei der Personaldienstbarkeit ist eine natürliche oder juristische Person und nicht der/die jeweilige Eigentümer/in eines Grundstückes berechtigt. Es steht also einem belasteten Grundstück eine berechtigte Person gegenüber.

Nutzniessung und Wohnrecht können nur als Personaldienstbarkeit begründet werden. Die Errichtung einer Dienstbarkeit setzt in der Regel einen schriftlichen Vertrag und die Eintragung in das Grundbuch voraus. Das sind insbesondere:

  • das Wohnrecht
  • die Nutzniessung

das selbständige und dauernde Baurecht

Beglaubigung und öffentliche Beurkundung

Die Abteilung Grundbuch erstellt keine Verträge. Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer.