Sicherungsmassnahme Entzug des Führerausweis auf unbestimmte Zeit

Nach SVG Art. 13, 14b, 16a und 16b, VZV Art. 28a und Art. 28c

Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Motorfahrzeugführer/-innen und werden aus nachfolgenden Gründen notwendig:

  • Fehlende Fahreignung aus medizinischen Gründen (z.B. Krankheit, Gebrechen)
  • Fehlende Fahreignung, wegen Suchtleiden (z.B. Alkohol, Drogen, Medikamente)
  • Fehlende Fahreignung, wegen charakterlicher Mängel (z.B. mehrfach wiederholte Auffälligkeit im Strassenverkehr, sehr gefährliche Widerhandlung im Strassenverkehr, nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren, ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat)
  • Fehlende Fahrkompetenz (z.B. Unfähigkeit ein Motorfahrzeug korrekt zu führen oder die Verkehrsregel nicht kennt)

Ein Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit verfügt. Der Betroffene/die Betroffene kann um Wiedererteilung des Ausweises ansuchen, sobald die Eignungsmängel behoben sind. Das kann je nach Fall mit einem verkehrsmedizinischen und/oder verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung geklärt werden. Die Fahrkompetenz wird in der Regel mit einer angeordneten Kontrollfahrt überprüft.

Wenn die Entzugsdauer 3 Jahre oder länger gedauert hat, wird die Wiedererteilung der Fahreignung zusätzlich mit einer Kontrollfahrt verbunden. Bei einem Entzug von 5 Jahre und länger wird zusätzlich eine komplett neue Führerprüfung notwendig.

Rechtsgrundlagen

Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Search

Filter options

  • Content type
global_search.filter.go_to_searchresults

No results were found for your search query .

Below you will find similar or related content that may be of interest to you. If you cannot find what you are looking for, please use the navigation bar.

    0 Results
    Applications
      Forms
        Documents