Verlängerung des Aufenthalts

Aufenthaltsberechtige (B, C, D) werden durch das Ausländer- und Passamt etwa 1 Monat vor Ablauf der Bewilligung automatisch an die Verlängerung erinnert.

Auf Antrag kann die Bewilligung max. 3 Monate vor deren Ablauf verlängert werden.

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen finden Art. 20, Art. 22 und Art. 34 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH- Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen finden Art. 23 und Art. 26 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

Alle Staatsangehörige, deren Aufenthaltsbewilligung B abläuft und der weitere Aufenthalt verlängert werden muss.

Fristen:

Das Gesuch ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vollständig und korrekt  beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Allgemeines:

Personen, deren Aufenthaltsbewilligungen nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) erteilt wurde, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen. Bei Fragen wenden Sie sich hierzu an den Integrationsbeauftragten des Ausländer- und Passamts.

Personen, die sich zwecks Studium/Ausbildung mehrheitlich im Ausland aufhalten, verwenden bitte das Formular Beibehalt der Bewilligung. Personen, die trotz Studium/Ausbildung täglich nach Liechtenstein zurückkehren, benötigen keinen Beibehalt der Bewilligung. Die tägliche Rückkehr nach Liechtenstein ist jedoch schriftlich (formlos) zu bestätigen.