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Grenzübertritt & Warenverkehr

Das Fürstentum Liechtenstein ist durch den Zollvertrag mit der Schweiz seit 1923 Teil des Schweizer Zollgebiets.

Das Amt für Volkswirtschaft ist im Bereich der Zollverfahren im Besonderen für den Warenverkehr von und nach den EWR-Staaten zuständig. Dabei werden jedoch die zollamtlichen Import-, Export- und Transitabfertigungen weiterhin - wie im Zollvertrag von 1923 (LR 0.631.112) vorgesehen - durch die Eidg. Zollverwaltung und nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zollrechts an allen für den Warenverkehr zuständigen Zollämtern abgewickelt. Import- und Exportabfertigungen, die nicht den EWR betreffen, unterliegen wie bisher der alleinigen Zuständigkeit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).

Sie finden weitere detaillierte Informationen für Privatpersonen beim SchweizerischenBundesam für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

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