Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit innerhalb des Amtes für Volkswirtschaft (AVW).

Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist eine Leistungsart der ALV, welche dazu dient Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Die KAE unterstützt Unternehmen vorübergehende wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle zu überbrücken.

Eine ordnungsgemässe Voranmeldung ist Voraussetzung für die Bewilligung und spätere Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung. Die Voranmeldung von Kurzarbeit ist schriftlich zusammen mit den im Formular genannten Beilagen sieben Arbeitstage vor Beginn der Kurzarbeit auf dem Postweg einzureichen. Zur Fristwahrung kann die Voranmeldung vorab als pdf-Anhang per E-Mail an kae.alv@llv.li gesendet werden; massgebend ist der Eingang der E-Mail. Die Originalunterlagen sind unverzüglich nachzureichen.

Verlängerung einer bereits erteilten Bewilligung

Die Anmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.

Wichtige Information für Inhaber von Einzelunternehmen oder Geschäftsleiter/Verwaltungsräte

Das Gesetz schliesst arbeitgeberähnliche Personen wie Firmeninhaber, Gesellschafter, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 39 Abs. 3 Bst. c ALVG). Bitte reichen Sie nur eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein, wenn Arbeitnehmende betroffen sind.

Checkliste Anmeldung

  • Anmeldeformular (inkl. weitere Angaben und unterschrieben)
  • HR-Auszug (nicht älter als 12 Monate)
  • Zustimmung der Mitarbeiter (inkl. Unterschriften)

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmenden innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb beim Amt für Volkswirtschaft geltend. Zusammen mit dem Abrechnungsformular ist der Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden (Deckblatt) sowie die von den Arbeitnehmenden unterzeichneten Stundenrapporte einzureichen. Diese sind für jeden Monat separat einzureichen und innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen. Nach Ablauf dieser der dreimonatigen Frist ist jeglicher Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die jeweilige Abrechnungsperiode verwirkt. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eingang der E-Mail beim Amt für Volkswirtschaft.

Abrechnung

Das Abrechnungsformular ist als „xltm“ (mit Makro) herunterzuladen, abzuspeichern und in diesem Format zu übermitteln, damit eine korrekte Berechnung und Prüfung erfolgen kann. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Dementsprechend beziehen sich die Angaben (zweite Seite) immer auf den ganzen Abrechnungsmonat.

Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden

Stundenrapporte (Deckblatt) sind zwingend elektronisch auszufüllen. Handschriftlich eingereichte Rapporte können nicht akzeptiert werden. Die von den Arbeitnehmenden unterzeichneten Stundenrapporte sind zusammen mit dem Deckblatt einzureichen.  

Checkliste Abrechnung

  • Bewilligung wurde erteilt (Abrechnung ab diesem Datum möglich)
  • Abrechnungsformular (download, speichern inkl. Makros und elektronisch einreichen)
  • Rapport Ausfallstunden
  • Löhne wurden fristgerecht überwiesen 

Die FAQs sind rechtlich nicht bindend. Sie dienen lediglich dazu, häufig gestellte Fragen zusammenzufassen.
Eine verbindliche Auskunft können wir Ihnen erst nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Abschluss unserer Einzelfallprüfung mitteilen.

Mit der Kurzarbeitsentschädigung deckt die Arbeitslosenversicherung über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass bei kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfällen Kündigungen ausgesprochen werden. 

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmende hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmenden weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmenden besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Die Reduzierung der Arbeitszeit muss vorübergehend sein und dazu dienen die betroffenen Arbeitsplätze zu erhalten. Zudem muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein; so muss das Unternehmen nachweisen, dass es alle geeigneten Massnahmen ergriffen hat um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Arbeitsausfall kann entweder durch wirtschaftliche Faktoren verursacht sein oder auf andere vom Unternehmen nicht zu vermeidende Umstände zurückzuführen sein. Ungeachtet der genauen Art des Arbeitsausfalls muss immer eine ausserodentliche Situtation gegeben sein (d.h. er darf nicht Teil der normalen betrieblichen Risiken sein). Die betroffenen Arbeitnehmenden müssen der Arbeitszeitreduktion zugestimmt haben. Weiterführende Informationen finden Sie in der Wegleitung Voranmeldung und Wegleitung Abrechnungsformular.

Ein Arbeitsausfall kann nicht berücksichtigt werden, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen (wie z.B. Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten) verursacht wird sowie auf andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen zurückzuführen ist. Auch ein Arbeitsausfall, der durch Umstände, die zum normalen Betriebsrisiko gehören, oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird, ist nicht anrechenbar. Der Arbeitsausfall darf nicht auf Feiertage fallen oder durch Betriebsferien entstehen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf diesen ausserdem nicht ausschliesslich für einige Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend machen. Der Arbeitsausfall darf nicht für Personen geltend gemacht werden, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.

Nein; die befristeten Unterstützungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus endeten per 30. Juni 2022. 

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle beitragspflichtige arbeitnehmende Personen, welche in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben sowie unbefristet zu einem fixen Arbeitspensum angestellt sind.

Keinen Anspruch haben Personen die:

  • in einem Lehrverhältnis stehen;
  • im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen;
  • in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer;
  • bereits eine AHV-Rente beziehen oder das ordentliche Rentenalter erreicht haben;
  • in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
  • in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Es besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt oder wenn in einem Anstellungsvertrag auf Abruf das Pensum nur geringe Schwankungen ausweist und somit der Nachweis des anrechenbaren Arbeitsausfalles erbracht werden kann.

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeit, wenn der Arbeitsausfall infolge fehlenden festen Arbeitzeiten nicht bestimmt werden kann.

Für Arbeitsverhältnisse, die über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate), nur geringe Schwankungen aufweisen, können gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

Kurzarbeitsentschädigung kann nur für Personen geltend gemacht werden, welche in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, da die Kurzarbeit dem Erhalt der Arbeitsplätze dienen sollte. 

Bei einer Betriebsschliessung besteht Anspruch auf KAE bis die Betriebsschliessung z.B. vom Verwaltungsrat oder von der Geschäftsleitung beschlossen wurde.

Sobald von einem Konkurs ausgegangen werden muss, kann der Arbeitsausfall für die Mitarbeitenden nicht mehr als vorübergehend erachtet werden und die  Kurzarbeitsentschädigung dient nicht mehr dazu die Arbeitsplätze zu erhalten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt daher der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten. Die Kurzarbeitsentschädigung entspricht 60% des tatsächlich nachgewiesenen Arbeitsausfalls. 

Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft (AVW) auf Verlangen vorzulegen. Das AVW ist berechtigt innerhalb der Aufbewahrungsfrist im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.

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