Diverses / Beglaubigungen

Anleihensobligationen: Beschlüsse einer Gläubigerversammlung (§ 142 SchlT PGR)

Sonstige Beurkundungen auf Parteibegehren

Ausnahme: Beurkundungen, welche keinen gesellschaftsrechtlichen Bezug haben (z.B. Gerichtsstandsvereinbarungen) – diese Beurkundungen werden vom Landgericht durchgeführt.

Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung

Unter “öffentlicher Beurkundung” eines Vorgangs bzw. einer Erklärung ist nicht nur die Herstellung der öffentlichen Urkunde, sondern die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute Person, in der vom Staate geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren (Definition des Schweiz.Bundesgerichts) zu verstehen, wobei die öffentliche Beurkundung meist Gültigkeitserfordernis ist.

Die Beglaubigung hingegen ist ein Formerfordernis für die Eintragung bzw. Hinterlegung im Handelsregister. Hiebei wird im wesentlichen lediglich die Echtheit der Unterschrift durch hiezu befugte Personen beglaubigt.

Ansprechpersonen

Das Amt für Justiz erstellt anlässlich der öffentlichen Beurkundung im Normalfall die diesbezüglichen Urkunden.

Andere Urkunden oder Verträge werden jedoch nicht erstellt.

Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.