Hochschulwesen

Hochschulen und hochschulähnliche Einrichtungen

In Liechtenstein gibt es zwei staatlich anerkannte Hochschulen, die das Recht haben, akademische Titel zu verleihen:

Universität Liechtenstein

Private Universität im Fürstentum Liechtenstein

Die Internationale Akademie für Philosophie IAP verfügte vom 8. Januar 1986 bis 28. Januar 2020 über eine Bewilligung als Hochschule. Doktorgrade von Studierenden, die am 31. Dezember 2019 an der IAP noch immatrikuliert waren und bis am 31. Dezember 2022 promoviert wurden, sind anerkannt.

Das Liechtenstein-Institut ist als Forschungsinstitut eine hochschulähnliche Einrichtung ohne das Recht, akademische Titel zu verleihen.

Liechtenstein zählt ausserdem zu den Trägern der Ost - Ostschweizer Fachhochschule, sowie der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik in Zürich (HfH).

Gesetzlicher Rahmen

Es gelten die folgenden gesetzlichen Grundlagen:

Gesetz über das Hochschulwesen vom 25. November 2004 (Hochschulgesetz; HSG), LGBl. 2005 Nr. 2

Verordnung über das Hochschulwesen vom 16. August 2011 (Hochschulverordnung; HSV), LGBl. 2011 Nr. 337

Gesetz über die Universität Liechtenstein, LGBl. 2005 Nr. 3

Alle Hochschulen und hochschulähnlichen Institutionen müssen von der Regierung bewilligt sein, auch solche, die von Liechtenstein aus Fernstudien anbieten.

Nationaler Qualifikationsrahmen für Hochschulwesen (NQ.FL-HS)

Nationaler Qualifikationsrahmen für den Hochschulbereich des Fürstentums Liechtenstein - NQFL-HS (307 KB)

Bericht über die Überprüfung der Kompatibilität des Qualifikationsrahmens für den Hochschulbereich im Fürstentum Liechtenstein (NQ.FL-HS) mit dem Qualifikationsrahmen für den europäischen Hochschulraum

Vorlage für das Diploma Supplement

Nationale Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen (NARIC Liechtenstein)

Das Schulamt berät und informiert Einzelpersonen sowie Institutionen bei Fragen der akademischen Anerkennung. Über die Anerkennung zum Zweck der Zulassung zu einem Studienprogramm entscheidet die jeweilige Hochschulinstitution.

Internationale Abkommen im Hochschulwesen

Das Hochschulangebot in Liechtenstein ist, bedingt durch die Kleinheit des Landes, begrenzt. Wichtige Abkommen sichern Studierenden mit Wohnsitz in Liechtenstein den Zugang zu ausländischen Universitäten.

Vereinbarungen mit der Schweiz

Seit 1974 besteht mit der Schweiz eine Vereinbarung, welche gewährleistet, dass die liechtensteinischen Maturitätsabschlüsse nach schweizerischen Kriterien geprüft und anerkannt werden.

Seit 1997 sind die Rechte und Pflichten der Vereinbarungspartner in der Interkantonalen Universitätsvereinbarung verbrieft.

Der Zugang zu den Fachhochschulen ist über die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung www.edk.ch  ähnlich geregelt, wie jener zu den Universitäten.

Durch den Beitritt Liechtensteins zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung stehen den Studierenden auch die zahlreichen schweizerischen Nichthochschul-Ausbildungsgänge im tertiären Bereich offen. Zuständig hierfür ist das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

Seit 1995 ist Liechtenstein Mitglied im Regionalen Schulabkommen RSA-Ost der EDK. Dieses regelt den Zugang und die finanziellen Leistungen der Kantone für Ausbildungsgänge auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe.

Ein Spezialabkommen mit dem Kanton St. Gallen ermöglicht Schülerinnen und Schülern aus Liechtenstein den Besuch von Fachmittelschulen an der Kantonsschule Sargans.

Abkommen mit Österreich

Das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens vom 23. Februar 2017 besagt, dass Hochschulzugangsberechtigungen beider Staaten gleichermassen anerkannt werden. 

Das „Übereinkommen über die postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich“ aus dem Jahre 1980 berechtigt liechtensteinische Ärzte, sich in Österreich zum praktischen Arzt oder zum Facharzt ausbilden zu lassen.

Lissabonner Konvention

Gemäss diesem Abkommen sind Qualifikationen für den Hochschulzugang von den Signatarstaaten grundsätzlich als gleichwertig anzuerkennen, sofern keine substantiellen Unterschiede bestehen.

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