Kennzeichnung und Information

Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an Konsumenten abgibt, muss sicherstellen, dass alle obligatorischen Angaben auf der Verpackung zu finden sind. Wenn keine Verpackung vorhanden ist, müssen Konsumenten ausreichend Möglichkeit haben, sich zu informieren.

Lebensmittel, die im Internet angeboten werden, unterstehen der gleichen Verpflichtung.

Angesichts der Vielzahl der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente stellt die korrekte Kennzeichnung eine Herausforderung dar, die vielfach nur mit Unterstützung fachkundiger Dienstleister bewältigt werden kann.

Vorverpackte Lebensmittel müssen mit verschiedenen Kennzeichnungselementen wie z.B. Sachbezeichnung, Zutaten, Allergene und Datierung deklariert werden. Die Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden. Zudem darf die Kennzeichnung nicht täuschend sein.

Art. 3 Obligatorische Angaben / Verordnung des EDI betreffend die Information über LebensmittelArt. 4 Darstellung obligatorische Angaben / Verordnung des EDI betreffend die Information über LebensmittelBLV - Informationen auf der Lebensmittelkette

Konsumenten haben das Recht, im Offenverkauf die gleichen Informationen zu erhalten wie beim Kauf von vorverpackten Produkten.

Bei offen angebotenen Lebensmitteln können die Angaben jedoch auch mündlich erfolgen. Ausnahme: Bei Fleisch und Fisch muss die Angabe des Herkunftslandes immer schriftlich erfolgen. Zudem muss schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die Informationen zu den Zutaten, die Allergien auslösen können, mündlich eingeholt werden können.

Art. 5 - Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel

BLV - Informationen Offenverkauf

Auf die Nährwertkennzeichnung kann verzichtet werden bei offen angebotenen Lebensmitteln sowie bei handwerklich hergestellten Lebensmitteln, die direkt an Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe zur unmittelbaren Abgabe an Konsumenten abgegeben werden.

Der Verkauf von Waren an Kundinnen und Kunden hat grundsätzlich nach der Nettomenge zu erfolgen. Die Nettomenge ist die Menge einer Ware ohne jegliches Verpackungsmaterial.

Heute werden Waagen mit Tara-Funktion verwendet. Diese erlauben es problemlos – per Knopfdruck – das Gewicht der Verpackung abzuziehen und die Ware netto zu verkaufen.

Waagen, die zur Bestimmung der Masse im Handel und Geschäftsverkehr eingesetzt werden, müssen eichfähig sein.

Der Preis ist ein wichtiger Kaufaspekt. Er muss klar und gut lesbar angeschrieben sein, damit der Konsument verschiedene Angebote vergleichen kann und nicht in die Irre geführt wird. 

Auch die Menge, der im Handel verkauften Produkte muss ausnahmslos angegeben werden. Folgende Regeln sind dabei einzuhalten.

Als in der CH/FL verboten gilt die Produktion von Fleisch unter der Verwendung von hormonellen und nichthormonellen Stoffen oder die Haltung von Hauskaninchen und Legehennen zur Eierproduktion in der CH/FL verbotenen Haltungssystemen. BLV-Informationen

Der Schutz bestimmter Bezeichnungen für Landwirtschaftsprodukte bezweckt, die Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung zu schützen und den unlauteren Wettbewerb in der Verwendung dieser Begriffe zu verhindern.

BIO
BERG- UND ALP
URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN

Die Details zur Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln finden sich in Art. 8 der Verordnung des EDI über Kosmetische Mittel.

Angaben zur Allergien müssen grundsätzlich schriftlich gemacht werden. Mündliche Angaben (Art. 5  Bst. d LIV) dürfen nur dann gemacht werden, wenn:

  1. schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können,

2. die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person diese unmittelbar erteilen kann

Gemäss Lebensmittelrecht gelten folgende Zutaten als Allergene. Diese 14 Zutaten lösen häufig Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen aus und müssen im Zutatenverzeichnis besonders hervorgehoben werden:

  • glutenhaltige Getreide, namentlich Weizen (Dinkel und Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Hybridstämme sowie daraus gewonnene Erzeugnisse);
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschliesslich Laktose);
  • Hartschalenobst (Nüsse) und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO2);
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

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