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Meldung von Beschäftigten

Das Amt für Statistik und das Ausländer- und Passamt führen auf Grundlage von Beschäftigtenmeldungen Informationen zu Beschäftigten in liechtensteinischen Unternehmen im Zentralen Personenregister der Landesverwaltung nach.

Wer muss Beschäftigte melden?

In Liechtenstein ansässige Unternehmen, Selbständigerwerbende, sowie Arbeitgebende von Haus- und Hauspflegepersonal sind gesetzlich verpflichtet, mittels elektronischem Meldeformular  Eintritte und Austritte von Beschäftigten an die Liechtensteinische Landesverwaltung und an die Liechtensteinische AHV-IV-FAK zu melden.

Unternehmen können auch den gesamten Personalbestand aus dem Lohnbuchhaltungsprogramm übermitteln, sofern das Lohnbuchhaltungsprogramm dies unterstützt.

An wen gehen die Meldungen?

Die an die Liechtensteinische Landesverwaltung übermittelten Beschäftigtenmeldungen ergehen zur Bearbeitung an das  Amt für Statistik, an das Ausländer- und Passamt und an die Liechtensteinische AHV-IV-FAK. Die gemeldeten Angaben werden auch von weiteren Amtsstellen verwendet, welche eine gesetzliche Grundlage dazu haben.

Was ist weiter zu beachten?

Die Beschäftigtenmeldung ersetzt jedoch nicht

  • die Einholung einer entsprechenden ausländerrechtlichen Bewilligung beim Ausländer- und Passamt;
  • die Anmeldung und Abmeldung an die Familienausgleichskasse (FAK).
  • die Deklaration bei allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen bei der ZPK SAVE.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Meldepflicht bilden das E-Government-Gesetz, LGBl. 2011 Nr. 575, das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, das Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311, das Personenfreizügigkeitsgesetz, LGBI. 2009 Nr. 348, und das Statistikgesetz, LGBl. 2008 Nr. 271.

Weiter Informationen finden Sie unter der Rubrik Meldeformulare

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