Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer

Zivilrechtliche Haftung

Ein Auftraggeber als Unternehmer haftet für die Verpflichtungen des Auftragnehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB (Art. 5a Entsendegesetz).

Weitere Verpflichtungen: Mitwirkungspflichten

Für den Fall, dass der Entsender seinen Melde- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, können die Kontrollorgane die Erfüllung dieser Pflicht auch vom Auftraggeber als Unternehmer einfordern. Dieser hat dann allenfalls Rückgriff zu nehmen auf den entsendenden Auftragnehmer.

Verwaltungsstrafbarkeit

Der Auftraggeber als Unternehmer kann vom Amt für Volkswirtschaft insbesondere dann bestraft werden, wenn er

  • seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt;
  • einen anderen Unternehmer beauftragt, der bei der Erfüllung dieses Auftrages gegen die einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder gegen eine Entsendesperre verstösst.

In letzterem Fall kann er sich von der Strafbarkeit befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt sind zu stellen, wenn das beauftragte Unternehmen auf der Sanktionsliste aufgeführt wird.

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