Internationale Schwellenwerte
Die internationalen Schwellenwerte für Auftraggeber „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind in der Kundmachung der Schwellenwerte definiert.
Internationale Schwellenwerte Auftraggeber Einrichtungen des öffentlichen Rechts (322 kb)
Oberhalb dieser Schwellenwerte sind öffentliche Aufträge je nach Zweckmässigkeit (Artikel 22, Absatz 1 ÖAWG) im offenen oder im nicht offenen Verfahren zu vergeben. Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 24 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen geregelt.
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