Erholungsbedürfnis

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in oder mit ihm/ihr im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern zur Deckung eines gegenwärtigen Erholungsbedürfnisses dient, der/die Erwerber/in ein/e im Inland wohnhafte/r volljährige/r Landesangehörige/r ist und weder er/sie noch eines seiner/ihrer Familienmitglieder bereits Eigentümer eines entsprechenden Grundstückes sind.

Berechtigte Personen

Lage des Grundstücks

Das zu erwerbende Grundstück muss im Ferien- und Alpengebiet liegen.

Als Grundstücke im Ferien- und Alpengebiet gelten solche, die über 1100 m ü.M. gelegen sind.

Zulässige Anzahl Grundstücke

Weder der/die Erwerber/in noch ein im gleichen Haushalt lebendes Familienmitglied des Erwerbers oder der Erwerberin darf bereits Eigentümer/in eines entsprechenden Grundstückes im Ferien- und Alpengebiet sein.

Der Erwerb von Grundstücken im Ferien- und Alpengebiet wird ohne Rücksicht auf den Eigentumsbestand im Talgebiet auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses geprüft.

Erwerb von Miteigentum

Der Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück wird dem Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück gleichgestellt. Der/die Erwerber/in eines Miteigentumsanteils muss somit ebenfalls die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ansprechpersonen