HomeUnternehmenBranchen, Berufe & VerbändeElektronisches Gesundheitsdossier

Elektronisches Gesundheitsdossier (eGD)

Heute sind Informationen über Patientinnen und Patienten vielfach verstreut, sei es bei der zu behandelnden Person selbst, bei verschiedenen Arztpraxen, im Spital, bei der Apotheke, beim Pflegeheim usw. Sie sind dadurch nicht unabhängig von Ort und Zeit verfügbar. Moderne eHealth-Lösungen, insbesondere das sogenannte elektronische Gesundheitsdossier (eGD), beheben diese Problematik und helfen gleichzeitig, Risiken zu minimieren (z.B. im Zusammenhang mit Medikamentenunverträglichkeiten) sowie Diagnosefehler und Doppelspurigkeiten in der Behandlung zu beheben.

Übersichtsgrafik des elektronischen Gesundheitsdossier von Siemens Healthineers Grafik: Siemens Healthineers

Das eGD ist eine Sammlung vordefinierter medizinischer Daten und Informationen wie beispielsweise Arztberichte, Laborbefunde, Röntgenbilder, Impfdaten und Medikationslisten. Aber auch wichtige Informationen wie Allergien und Unverträglichkeiten können darin abgelegt werden. Technisch gesprochen handelt es sich bei dieser Datensammlung um eine elektronische Datenbank.

Für jede in Liechtenstein krankenversicherte Person wird von der Liechtensteinischen Landesverwaltung ein eGD bereitgestellt. Behandlungsrelevante medizinische Daten und Informationen werden von den Gesundheitsdienstleistenden im eGD abgelegt, so dass die krankenversicherte Person die gespeicherten Informationen jederzeit anderen Gesundheitsdienstleistenden gegenüber freischalten kann.

Die in Liechtenstein eingesetzte Lösung ist eine etablierte eHealth-Plattform, welche von Siemens Healthineers in vielen Ländern, insbesondere auch in Österreich (unter dem Namen «ELGA: Elektronische Gesundheitsakte) und in der Schweiz (in Kooperation mit der Schweizerischen Post AG) im Einsatz ist und täglich von tausenden Personen genutzt wird.

Video: Siemens Healthineers

Die Lösung erfüllt verschiedene internationale Standards (z.B. IHE, HL7, DICOM) mit dem Ziel, den Datenaustausch zwischen IT-Systemen im Gesundheitswesen zu standardisieren und zu harmonisieren.

Gleichzeitig erlaubt die Lösung eine Adaption («Customizing») an liechtensteinische Bedürfnisse, z.B. in Bezug auf die Anwendung der eID zur Authentifizierung krankenversicherter Personen und Gesundheitsdienstleistender.

Ein Vorteil solch einer Lösung ist ausserdem, dass Liechtenstein von weiteren Entwicklungen profitieren kann, welche die Siemens Healthcare aufgrund internationaler Ausrichtung mit lokaler Präsenz in über 70 Ländern weltweit sowieso anstellen wird.

Bild Siemens Healthineers: Elektronisches Gesundheitsdossier Grafik: Siemens Healthineers

Diese Pflicht zum Upload von Dokumenten aufs eGD betrifft gemäss EGDG:

  • Arztpraxen
  • Landesspital
  • Labore
  • Apotheken
  • Zahnarztpraxen
  • Chiropraktoren

Die gemäss EGDG hochzuladenden Dokumente sind:

  • Zuweisungsbriefe und Arztberichte
  • Überweisungsbriefe und Austrittsberichte
  • Laborbefunde
  • Befunde der bildgebenden Diagnostik
  • Medikationen

Der Upload von Dokumenten ist nicht fakultativ. Teilnehmende können der Nutzung des eGDs widersprechen, in diesem Falle können und müssen keine Dokumente hochgeladen werden. Der Widerspruch kann nicht dem Gesundheitsdienstleistenden gegenüber erklärt werden, sondern kann selbst nach Login im Portal mit eID.li durch den Teilnehmenden selbst eingetragen werden oder gegenüber dem Amt für Gesundheit erklärt werden. Mehr Informationen zum Widerspruch finden Sie hier.

Die von Ihnen als Gesundheitsdienstleistender elektronisch erfassten Daten zu den Patientinnen und Patienten (eKG) bilden die Basis für das eGD.

Bild Siemens Healthineers: eKG, eGD, andere GDL Grafik: Siemens Healthineers

Das eGD ist einerseits für die krankenversicherte Person bestimmt, sodass diese jederzeit Berichte und Befunde einsehen und den aktuellen Medikationsplan oder auch den Impfstatus überprüfen kann. In das eGD werden andererseits auch Informationen gestellt, welche – immer das Einverständnis der krankenversicherten Person vorausgesetzt – in einem bestimmten Zusammenhang für weitere Gesundheitsdienstleistende von Interesse sein können. Wenn beispielsweise Hausärztinnen oder Hausärzte Patientinnen und Patienten für weitere Untersuchungen zur Orthopädie schicken möchten, so kann deren Arztbericht oder auch ein Röntgenbild ins eGD gestellt werden. Auch können Ärztinnen und Ärzte aufführen, welche Medikamente Patientinnen und Patienten zu sich nehmen, damit die Orthopädinnen und die Orthopäden im Bilde sind und Medikamentenunverträglichkeiten möglichst vermeiden können. Die Orthopädinnen und Orthopäden können aber selbstverständlich nur unter Zustimmung der krankenversicherten Person auf diese Daten im eGD zugreifen.

Dieser Aspekt des Dossiers ergänzt die sogenannte gerichtete Kommunikation zwischen den Gesundheitsdienstleistenden, wie sie zur Sicherstellung der integrierten Versorgung notwendig ist. Es ist an dieser Stelle aber anzumerken, dass es sich beim eGD nicht um eine vollständige Kopie aller eKGs handelt.  Das eGD ist eine Summe aus einzelnen behandlungsrelevanten Teilen verschiedener eKGs. Darin enthalten sind nur Gesundheitsdaten, welche für andere Leistungserbringende von Relevanz sein können. Dabei ist es im Ermessen jedes Leistungserbringenden zu entscheiden, welche Daten behandlungsrelevant sind und ins eGD übernommen werden und welche nicht. Im eKG können Sie, unverändert wie heute, zusätzliche Informationen und Kommentare speichern, welche auch zukünftig nur für Sie selbst zugänglich bleiben.

Sie als Gesundheitsdienstleistender sind gesetzlich verpflichtet, ab bzw. seit Juli 2023 behandlungsrelevante Daten im eGD zu speichern.

Je nach Praxisinformationssystem ist dies mit etwas Aufwand verbunden. Je nach Praxisinformationssystem können Kosten (Initialaufwand/Lizenzen) für den Anschluss ans eGD entstehen. Diese Kosten werden bei modernen Systemen aber moderat ausfallen.

Gleichzeitig können Sie als Gesundheitsdienstleistender von der Lösung profitieren, weil Sie zukünftig einen einfachen Zugang zu Daten und Informationen über eine krankenversicherte Person erhalten werden, welche im Vorfeld von anderen Gesundheitsdienstleistenden erfasst worden sind. Der Nutzen und die Vereinfachung hängt für alle involvierten Interessensgruppen a priori davon ab, wie verbreitet und konsequent die Lösung genutzt wird.

Gerne halten wir Sie in gezielten Newslettern an die Gesundheitsdienstleistenden über den Anschluss an das eGD am Laufenden.

Pflichten

Bestimmte Gesundheitsdienstleistende sind verpflichtet, medizinische Daten und Informationen im Behandlungsfall im eGD der krankenversicherten Person abzulegen (Art. 19 Abs. 2 EGDG; Art. 5 Abs. 2 EGDG ). Hierunter fallen Ärztinnen und Ärzte, das Liechtensteinische Landesspital, die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe, Apotheken, Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie andere Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des Gesundheitsgesetzes (z.B. medizinisches Labor) (Art. 2 Abs. 2 Bst. c EGDG). Allerdings gilt diese Pflicht selbstverständlich nur, sofern die versicherte Person keinen Widerspruch zur Nutzung des eGD eingelegt hat (Art. 6 EGDG).

Rechte

Umgekehrt haben diese Gesundheitsdienstleistenden das Recht, Daten und Informationen aus dem eGD im Behandlungsfall abzurufen und einzusehen, vorausgesetzt die krankenversicherte Person hat einem solchen Zugriff zugestimmt. Je nach angebotener Gesundheitsdienstleistung sind jedoch nur bestimmte Daten und Informationen einsehbar. So haben beispielsweise Aphotekerinnen und Aphoteker  nur Zugriff auf Medikationsdaten, nicht aber auf weiterführende Daten und Informationen im eGD.

Als Gesundheitsdienstleistender dürfen Sie nur im Behandlungsfall und sofern die krankenversicherte Person entsprechend Zugriff erteilt hat auf das eGD zugreifen. Im Notfall können Sie als Gesundheitsdienstleistender auch dann zugreifen , wenn die versicherte Person Ihnen kein Zugriffsrecht erteilt hat bzw. gerade nicht erteilen kann. Jeder Zugriff wird aber protokolliert (auch ausserhalb eines Notfalls) und kann jederzeit direkt im eGD von der krankenversicherten Person eingesehen werden. Im Falle eines ungerechtfertigten Zugriffs kann die krankenversicherte Person rechtliche Schritte einleiten.

Weitere Fragen und Antworten werden hier sukzessive aufgeschaltet.