Einzuhaltende Bestimmungen des privaten Arbeitsrechts

Entsender haben die gemäss § 1173a Art. 112 und 113 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zwingenden Vorschriften über den Arbeitsvertrag einzuhalten, soweit Art. 4 Entsendegesetz diese für anwendbar erklärt.

Einzuhaltende Mindestlöhne sind in Liechtenstein nur für diejenigen Branchen definiert, in denen ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag gilt. Für die übrigen Branchen kommen bezüglich der Entlöhnung die entsprechenden Bestimmungen aus § 1173a ABGB zur Anwendung. Entsender in solchen Branchen ohne anwendbaren aveGAV unterliegen allfälligen Kontrollen durch die Dreigliedrige Kommission nach § 1173a Art. 111b ABGB. Diese kann einschreiten, wenn der orts- und branchenübliche Löhne missbräuchlich unterboten wird.

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