Marken

Markenbegriff

Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist,

  • Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden; und
  • im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Marken können insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form, Aufmachung oder Verpackung der Ware, Klänge oder die Verbindung solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.  

Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke ist keine Voraussetzung für ihre Eintragung. Ein Zeichen kann daher in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden. Es kommt auf eine eindeutige, präzise, in sich abgeschlossene, leicht zugängliche, verständliche, dauerhafte und objektive Darstellung an.

Funktion der Marke

Die Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu identifizieren und von Angeboten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie ist aber nicht nur dafür bestimmt, als Herkunftshinweis zu dienen, sondern auch dazu, bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Betriebes von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen Betriebes zu unterscheiden. Die Marke erfüllt damit auch eine Marketingfunktion.

Die Marke besitzt eine Schutz- oder Abwehrfunktion. Sie verkörpert das Recht des Inhabers, die Benützung gleicher oder ähnlicher Marken zu verhindern.

Schliesslich hat die Marke auch eine Garantiefunktion inne. Das bedeutet, dass irreführende Marken vom Schutz ausgeschlossen werden, falls die durch die Marke geweckten Vorstellungen, zum Beispiel über die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistungen oder über deren Qualität, nicht erfüllt werden können.

Schutzdauer

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre. Die Eintragung kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

Vertretung

Wer an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beteiligt ist und Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz hat, dem genügt für die Teilnahme vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

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