Daueraufenthalt und Niederlassung

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR-Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen finden Art. 24 und Art. 25 des Personen-freizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei CH-Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen findet Art. 27 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen findet Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

  • EWR-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die nach einem Aufenthalt von fünf Jahren um die Daueraufenthaltsbewilligung ansuchen möchten.

  • CH-Staatsangehörige und Nicht CH-Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die nach einem Aufenthalt von fünf Jahren um die Niederlassungsbewilligung ansuchen möchten.

Fristen:

Das Gesuch ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vollständig und korrekt  beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

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