In Artikel 3c UIDG festgelegte UID-Einheiten

Das UIDG definiert in Artikel 3 die Begriffe in Zusammenhang mit der UID und legt auch fest, wer sich als UID-Einheit qualifiziert und somit eine UID erhält. Aus liechtensteinischer Sicht hervorzuheben sind 

  • in Liechtenstein ansässige juristische Personen mit Geschäftsniederlassungen in der Schweiz.
  • in Liechtenstein ansässige juristische Personen, die zur Durchsetzung des schweizerischen Rechts identifiziert werden müssen.
  • Unternehmen und Personen (natürlich und juristisch), die der schweizerischen Landwirtschafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung unterliegen. Diese Rechtsvorschriften finden aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz in Liechtenstein Anwendung.  

Erkennen Sie Ihr Unternehmen in einer oder mehrerer dieser Gruppen wieder, wird Ihnen dringend empfohlen, eine UID zu beantragen.