Strahlenschutz
Liechtenstein ist auf Grundlage des aus dem Jahre 1923 stammenden Zollvertrages eng mit der Schweiz verbunden. Im Dezember 2010 trat die Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes in Kraft.
Die in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sind in Anlage 1 dieser Vereinbarung gelistet. Anlage 1 wurde letztmals mit Notenaustausch im Juli 2018 aktualisiert, weshalb dieser Notenaustausch die aktuell in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften enthält. Weiters sind gewisse Bestimmungen des schweizerischen Strahlenschutzrechtes im Rahmen des Zollvertrages mit der Schweiz in Liechtenstein anwendbar (vgl. Kundmachung).
Das Amt für Gesundheit ist im Rahmen des Strahlenschutzrechtes zuständig für die Bewilligungen und die Aufsicht im Bereich von Medizin und Forschung und für die Aufsicht in Ausbildungsstätten (Anlage 2 Notenaustausch).