Zwingende Auftragsbestimmungen

Die zwingenden Auftragsbestimmungen sind in Artikel 17 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. in Artikel 29 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren definiert. Die folgenden Bestimmungen sind zwingend einzuhalten:

  • den Umweltschutz;
  • den Arbeitsschutz;
  • die Arbeitsbedingungen, wie insbesondere die Bestimmungen über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten;
  • die Gleichbehandlung von Mann und Frau;
  • die fremdenpolizeiliche Behandlung von Drittausländern;
  • die Steuern und Sozialabgaben;
  • sowie die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen, welche in den Ausschreibungsunterlagen als zwingend bezeichnet sind.

Ansprechpersonen