Mietfahrzeuge Gütertransport

EWR-Vorschrift für das Mieten von Fahrzeugen für den Gütertransport

Im Europäischen Wirtschaftsraum ist es zulässig, die für den grenzüberschreitenden Transport eingesetzten Fahrzeuge zu mieten. Der/die Fahrer/In muss aber ein/e Angestellte/r des mietenden Transportunternehmens sein.

Diese Regelung gilt ausschliesslich für den gewerblichen Gütertransport zwischen den EWR-Mitgliedstaaten, mit Fahrzeugen, die von einem Transportunternehmen eines Mitgliedstaates gemietet werden. Für den Gütertransport innerhalb eines Mitgliedstaates (die Kabotage) gilt diese Regelung nicht.

Beim Transport mit einem gemieteten Fahrzeug müssen der Mietvertrag oder ein beglaubigter Auszug dieses Vertrags und der Arbeitsvertrag des/der Fahrers/Fahrerin oder ein beglaubigter Auszug dieses Vertrags oder gleichwertige Unterlagen mitgeführt werden.

Inlandverkehr mit Mietfahrzeugen, Zollrecht

Werden gemietete Fahrzeuge aus einem anderen EWR-Staat für Transporte in Liechtenstein oder in der Schweiz eingesetzt, so bedarf es zuvor der Verzollung der Fahrzeuge. Gemietete Fahrzeuge, die einem Liechtensteiner Unternehmen zur Verfügung stehen, müssen in Liechtenstein immatrikuliert werden.

Gemietete Anhänger oder Auflieger, die nur im grenzüberschreitenden Transport verwendet werden (nicht im Inlandverkehr Liechtenstein / Schweiz), müssen nicht verzollt und nicht in Liechtenstein immatrikuliert werden.

Lizenzvorschrift

Eine Lizenz wird auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellt, das über die Fahrzeuge verfügt. Bei Mietfahrzeugen ist für die Beantragung der Lizenz und Lizenzkopien für die Fahrzeuge der Mieter selbst zuständig. Das Übertragen der Lizenz (z.B. vom Vermieter) an Dritte ist untersagt.

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