Vereine
Gemäss dem VwbPG sind nur jene Vereine, die einer Eintragungspflicht im Handelsregister unterliegen, auch zur Eintragung ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen in das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen verpflichtet. Die Eintragung im Verzeichnis hat in diesem Fall innert 30 Tagen nach Eintragung des Vereins im Handelsregister zu erfolgen. Weitere Informationen zur Eintragungspflicht eines Vereins finden Sie im nachfolgenden Infoblatt: